2 Ob 206/55 | OGH | 04.05.1955 |
Veröff: EvBl 1955/309 S 510 = SZ 28/118 |
10 Ob 46/14h | OGH | 26.08.2014 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19550504_OGH0002_0020OB00206_5500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Verkauf der einen Liegenschaftshälfte durch den anderen Miteigentümer ( also durch den Nichtberechtigten ) : Würde in der Aufsandungserklärung eine dingliche Verfügung gelegen sein, dann müßte eine solche Verfügung nach der Regel, daß niemand mehr Rechte übertragen könne, als er selbst habe, zunächst der Rechtswirksamkeit entbehren. Diese Verfügung würde aber im Fall der Genehmigung durch den Verfügungsberechtigten mit rückwirkender Kraft Wirksamkeit erlangen. Eine derartige Genehmigung muß der Beerbung des Verfügenden durch den Berechtigten gleichgehalten werden. ( Analog § 185 Abs 2 DBGB ).
2 Ob 206/55 | OGH | 04.05.1955 |
Veröff: EvBl 1955/309 S 510 = SZ 28/118 |
10 Ob 46/14h | OGH | 26.08.2014 |
Vgl auch |
JJR_19550504_OGH0002_0020OB00206_5500000_001
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