OGH 2Ob206/55 (RS0015086)

OGH2Ob206/554.5.1955

Rechtssatz

Verkauf der einen Liegenschaftshälfte durch den anderen Miteigentümer ( also durch den Nichtberechtigten ) : Würde in der Aufsandungserklärung eine dingliche Verfügung gelegen sein, dann müßte eine solche Verfügung nach der Regel, daß niemand mehr Rechte übertragen könne, als er selbst habe, zunächst der Rechtswirksamkeit entbehren. Diese Verfügung würde aber im Fall der Genehmigung durch den Verfügungsberechtigten mit rückwirkender Kraft Wirksamkeit erlangen. Eine derartige Genehmigung muß der Beerbung des Verfügenden durch den Berechtigten gleichgehalten werden. ( Analog § 185 Abs 2 DBGB ).

Normen

ABGB §433
ABGB §1236

2 Ob 206/55OGH04.05.1955

Veröff: EvBl 1955/309 S 510 = SZ 28/118

10 Ob 46/14hOGH26.08.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19550504_OGH0002_0020OB00206_5500000_001

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