European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00205.19I.0130.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht einen nach § 166 Abs 2 AußStrG ergangenen Beschluss des Erstgerichts ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich ein als „außerordentlich“ bezeichneter Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerberin, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegt.
Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
2. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind.
3. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109516 [T10]).
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