OGH 2Ob204/51

OGH2Ob204/5111.4.1951

SZ 24/102

Normen

EO §37
EO §42 Abs1 Z5
EO §37
EO §42 Abs1 Z5

 

Spruch:

Die Einbringung einer Exszindierungsklage und die Aufschiebung der Exekution ist bis zur Ausfolgung der aus dem Meistbot zugewiesenen Beträge zulässig.

Entscheidung vom 11. April 1951, 2 Ob 204/51.

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Die Klägerin brachte nach der Versteigerung der beim Verpflichteten gepfändeten Fahrnisse und nach der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses, jedoch noch vor der Ausfolgung des Meistbotes eine Exszindierungsklage ein und verband mit ihr den Antrag auf Aufschiebung der Exekution.

Das Exekutionsgericht gab dem Aufschiebungsantrag Folge.

Das Rekursgericht wies ihn ab.

Der Oberste Gerichtshof stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Rechtsprechung und Rechtslehre vertreten überwiegend den Standpunkt, daß die Einbringung einer Widerspruchsklage bis zur Ausfolgung des Meistbotes zulässig ist (vgl. die Zusammenstellung bei Heller - Trenkwalder, S. 89, Pollak, S. 901, Walker, S. 217, dagegen aber Neumann - Lichtblau I, S. 193). Solange das Meistbot nicht ausgefolgt ist, ist die Exekution nicht beendet. Wird die Zulässigkeit der Widerspruchsklage nach Erlassung des Verteilungsbeschlusses, jedoch vor Ausfolgung des Meistbotes, bejaht, so folgt daraus auch nach § 42 Abs. 1 Z. 5 EO. die Zulässigkeit der Aufschiebung der Exekution, wenn die übrigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Diese Auffassung entspricht auch den Bedürfnissen der Praxis. Es wäre unzweckmäßig, den Widerspruchskläger auf die Bereicherungsklage zu verweisen, wenn der Versteigerungserlös oder der gepfändete Geldbetrag noch nicht ausgefolgt ist. Das Rekursgericht vermeint, daß die Widerspruchsklägerin ihr Ziel, eine Gefährdung der Einbringlichkeit ihrer Forderung abzuwenden, durch eine einstweilige Verfügung erreichen könne. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung sind aber andere als die für die Aufschiebung der Exekution. Wenn der erlegte Geldbetrag vorläufig nicht ausgefolgt wird, so kann zwar dem betreibenden Gläubiger ein Schaden aus der Verzögerung der Befriedigung erwachsen, hingegen läuft der Widerspruchskläger im Falle der Ausfolgung Gefahr, daß er seiner Forderungsansprüche verlustig geht.

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