OGH 2Ob203/02w (RS0116854)

OGH2Ob203/02w5.9.2002

Rechtssatz

Die beim Auftragsvertrag gemäß § 1014 ABGB von Lehre und Rechtsprechung angenommene verschuldensunabhängige Risikohaftung des Auftraggebers für typische Gefahren des aufgetragenen Geschäfts, die nach herrschender Ansicht auch auf den unselbständigen Arbeitsvertrag anzuwenden ist, umfasst auch die Risikohaftung für Personenschäden. Die Einschränkung der Haftung des Dienstgebers seinem Dienstnehmer gegenüber für Personenschäden infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit auf vorsätzliche Schadenszufügung gilt auch für die verschuldensunabhängige Risikohaftung analog §1014 ABGB. Der Ersatzanspruch analog §1014 ABGB ist eine gesetzliche Haftungsbestimmung im Sinne des §2 Abs 1 KHVG.

Wenngleich § 333 Abs 1 ASVG die Haftung nach §1014 ABGB verdrängt, ist §1014 ABGB aber dann anzuwenden, wenn die Ausnahmeregel des §333 Abs 3 ASVG zum Tragen kommt.

Normen

ABGB §1014
ASVG §333 Abs1
ASVG §333 Abs3
KHVG §2 Abs1

2 Ob 203/02wOGH05.09.2002
8 ObA 117/02tOGH19.12.2002

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die auf einer arbeitsvertraglichen Sonderrechtsbeziehung basierende Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB ist keine "gesetzliche Hartpflichtbestimmung" im Sinne des § 2 Abs 1 KHVG. Auch im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG trifft den Arbeitgeber für Personenschäden des Arbeitnehmers nicht die verschuldensunabhängige Haftung nach 3 1014 ABGB (Ablehnung von 2Ob203/02w). (T1); Veröff: SZ 2002/180

9 ObA 36/03iOGH07.05.2003

Gegenteilig; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20020905_OGH0002_0020OB00203_02W0000_001

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