Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Abgrenzung zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr sind immer die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, nur auf Seiten der Klägerin, nicht aber auf Seiten des Zweitbeklagten liege außergewöhnliche Betriebsgefahr vor, ist jedenfalls vertretbar, zumal das Fahrzeug der Klägerin ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn geriet, während sich das Fahrzeug des Zweitbeklagten im Zeitpunkt des Zusammenstoßes (nur) mit der linken Frontecke im Bereich der Fahrbahnmitte befand. Da somit keine auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht dargetan wurde, sind die in § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit der Revision festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl RZ 1994/45 ua).
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