Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat dem Kläger die mit 15.421,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.292,85 S USt und 1.200 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 4. 5. 1981 als Insasse eines von Josef F***** gelenkten, von der Firma S***** GesmbH, Gleisdorf, gehaltenen und bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten VW-Busses bei einem Verkehrsunfall in Wald am Schoberpaß schwer verletzt. Er behauptet das Alleinverschulden des Fahrzeuglenkers und begehrt unter Hinweis auf die Bestimmungen des ABGB, EKHG und KFG 1967 ein Schmerzengeld von zuletzt 620.000 S sowie die Feststellung, dass ihm die beklagte Partei für alle künftigen Folgen des Verkehrsunfalls im Rahmen des Versicherungsvertrags hafte.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung, weil im Hinblick auf die zum Unfallszeitpunkt gegebene Eigenschaft des Fahrzeuglenkers Josef F***** als Aufseher im Betrieb und mangels vorsätzlicher Verursachung des Arbeitsunfalls der Haftungsausschluss gemäß § 333 ASVG gegeben sei. Auch der Höhe nach wurde das geforderte Schmerzengeld bestritten.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Sein Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt.
In der auf § 503 Z 4 ZPO gestützten Revision stellt die beklagte Partei den Antrag auf Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne der Klagsabweisung, in eventu auf Abweisung eines Teilbetrags von 100.000 S.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen ist folgender Sachverhalt zu beurteilen: Der bei der Firma S***** GesmbH, Gleisdorf, als angelernter Gipser beschäftigte, damals 38 Jahre alter Kläger fuhr am Unfallstag zusammen mit seinen Arbeitskollegen Josef F*****, Josef K***** und dem Partieführer Karl R***** zwecks Erledigung eines das Vergipsen von Wohnräumen betreffenden Arbeitsauftrags nach Salzburg, wobei sie einen Firmenbus verwendeten, welchen Josef F***** lenkte. Dieser war ebenfalls angelernter Gipser und hatte in der Firma bzw im Betrieb keinerlei besondere Funktion oder Stellung inne. Er war den übrigen Arbeitern völlig gleichgestellt und er bezog das gleiche Einkommen wie diese. Im Gemeindegebiet Wald am Schoberpaß geriet Josef F***** zufolge überhöhter Geschwindigkeit mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn ab, wodurch er sowie ein weiterer Fahrzeuginsasse (Karl R*****) getötet wurden. Der Kläger erlitt bei dem Unfall ausgedehnte Rissquetschwunden am Kopf, im Gesicht und Hals, am rechten Arm und linken Oberschenkel, eine Brustkorbprellung sowie einen Verrenkungsbruch des 6. auf den 7. Halswirbel mit Querschnittparese. Die Röntgenaufnahmen zeigten Brüche des Dornfortsatzes des 5. und 6. Halswirbels sowie des Bogens des 6. Halswirbel und eine leichte Keilform des 6. und 7. Halswirbels mit Gibbusbildung von 10 Graden. Aus neurochirurgischer Sicht wurde ein komplettes Querschnittssyndrom ab Th 1 bis 2 sowie ein inkomplettes sensibles Querschnittssyndrom ab Th 4 angenommen. Außerdem bestand eine Inkontinenz der Harnblase und des Rektums. Das motorische Querschnittssyndrom hat sich in der Folge etwas aufgehellt. In der Zeit vom 2. 6. bis 3. 11. 1981 befand sich der Kläger im Rehabilitationszentrum Tobelbad. Es wurden ein entsprechendes Training im Rollstuhl, Stehübungen mit Stehschalen und schließlich ein Gehtraining außerhalb des Barrens mit Stehschalen und Krücken durchgeführt. Bis zur Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum hatte der Kläger eine gewisse Selbständigkeit erlangt, die ihm erlaubte, den Anforderungen des täglichen Lebens einigermaßen zu widerstehen. Der Lähmungsbefund war allerdings weitgehend unverändert, d.h., es fand sich eine subtotale motorische Lähmung unterhalb von D 2 mit einer schweren spastischen Paraparese beider Beine mit Hautgefühlsstörungen, Störungen der Darmfunktion und des Hautgefühls an beiden Beinen. Außerdem durch eine Gibbusbildung von 20 Graden ein Rundrücken mit Einschränkung der Beweglichkeit der Hals- und vor allem Brustwirbelsäule. Sämtliche Wunden am Schädel, an der Wange sowie am Oberschenkel und am rechten Arm waren mit reizlosen Narben abgeheilt. Als Dauerfolgen bestehen neben den zurückbleibenden Narben ein subtotales Querschnittssyndrom ab dem 2. Brustsegment mit einer spastischen weitgehenden Lähmung beider Beine, Hautgefühlsstörungen an beiden Beinen sowie eine Störung der Mastdarm- und Blasenfunktion. Der Kläger wird auf Lebensdauer weitgehend an den Rollstuhl gebunden bleiben und nur kurzfristige Strecken daheim mit zwei Armstützkrücken und mit Stützschalen für beide Beine zurücklegen können. Er wird auf Lebensdauer 100%ig arbeitsunfähig sein und außerdem pflegebedürftig. Die Unfallsfolgen sind mit ihren Konsequenzen als außerordentlich schwere Verletzung zu bewerten. Sie bedingen eine lebenslange schwere Invalidität. In seinem früheren Beruf ist der Kläger weiterhin völlig arbeitsunfähig. Es käme höchstens, wenn überhaupt, eine Umschulung in einen „sitzenden Beruf“, den der Kläger im Rollstuhl ausüben könnte, in Frage. Zur unfallsbedingten Schmerzhaftigkeit ist festzustellen, dass es in den ersten Wochen bis Monaten intermittierend immer wieder starke Schmerzen, zeitweise, vor allem zum Zeitpunkt, als sich die Spasmen ausgebildet und ausgeprägt haben, intermittierend auch sehr starke Schmerzen vorhanden gewesen sind. Zwischendurch und anschließend mittelgradige und leichtergradige Schmerzen mit abklingender Intensität. Es sind auch in Zukunft immer wieder, ausgelöst durch Hautreize oder Bewegungsintentionen, einschließende Spasmen zu erwarten, die dumpfe Schmerzsensationen, vor allem über das vegetative Nervensystem, glaubhaft erscheinen lassen. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und Analyse des gesamten Verlaufs sind die unfallskausalen Schmerzperioden komprimiert wie folgt einzuschätzen: Schmerzen qualvollen Grades 5 Tage, Schmerzen starken Grades 35 Tage, Schmerzen mittleren Grades 70 Tage, Schmerzen leichten Grades 210 Tage.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dem Josef F***** sei zum Zeitpunkt des vorliegenden Arbeitsunfalls die Eigenschaft eines Aufsehers im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG nicht zugekommen, da er nur ein „gewöhnlicher Kraftfahrzeuglenker“ ohne selbständigen Pflichtenkreis und ohne Verantwortlichkeit für ein Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte und gegenüber dem Kläger nicht weisungsbefugt gewesen sei. Die Entgegennahme und Weitergabe der dienstlichen Aufträge des gemeinsamen Dienstgebers sei vielmehr die Partie im Bus begleitenden Partieführer Karl R***** zugekommen. Josef F***** habe demnach lediglich die Aufgabe gehabt, seine Arbeitskollegen und somit auch den Kläger zur bestimmten Arbeitsstelle zu befördern. Unter diesen Umständen sei der von der beklagten Partei behauptete Haftungsausschluss aber nicht gegeben. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes müsse neben der körperlichen Beeinträchtigung vor allem ein enormes psychisches Ungemach des Klägers berücksichtigt werden. Er habe sich während einer langen Zeit stationären Krankenhausaufenthalts zahlreichen schmerzhaften Eingriffen und Behandlungen unterziehen müssen und auch in Zukunft mit solchen zu rechnen, sei als jüngerer Mensch auf Lebensdauer weitgehend an den Rollstuhl gebunden und pflegebedürftig und in seinen Möglichkeiten einer Berufsausübung sowie einer Freizeitgestaltung außerordentlich beeinträchtigt. Die geforderte Globalbemessung mit 620.000 S erscheine daher gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht verneinte die von der beklagten Partei behaupteten Feststellungsmängel und schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts vollinhaltlich an.
In der Revision werden, wie schon in der Berufung, Feststellungsmängel dahingehend geltend gemacht, es hätte geklärt werden müssen, „worüber der Fahrer informiert und aufgeklärt war, dass er für das Firmenfahrzeug verantwortlich war, ob viel oder wenig Material zu transportieren war, ob der Partieführer bestimmt wurde oder sich seine Funktion aus der Zusammenarbeit ergab usw“, da dies für die rechtliche Beurteilung erheblich erscheine. Die Aufsehereigenschaft eines Kraftfahrzeuglenkers sei entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung SZ 51/128 und im Sinne der Entscheidung Ind 1983 H 5, S 9 = 4 Ob 177/82 zu bejahen, wenn die Mitnahme von Arbeitskollegen nicht etwa nur aus reiner Gefälligkeit, sondern auf einer Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Vertreters beruhe, zumal sie dann im Rahmen der betrieblichen Organisation erfolge und der Erreichung des Betriebszwecks diene. Der Lenker sei dann ein Glied der Betriebsorganisation und in dieser Eigenschaft im Rahmen seines Dienstauftrags für einen wenn auch geringen organisatorischen Teil des Betriebs verantwortlich, wobei er insoweit gewissermaßen gegenüber seinen Arbeitskollegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu gewährleisten habe. Diese erweiterte Verantwortung habe ein entsprechendes zeitliches und umfänglich naturgemäß sehr eingeschränktes Weisungsrecht des Lenkers während der Fahrt zur Folge. All diese Voraussetzungen hätten aber vorliegendenfalls auf den Lenker Josef F***** zugetroffen. Wenngleich der Dienstgeber keine ausdrückliche Anordnung getroffen habe, wer das Fahrzeug jeweils zu lenken habe, so stehe doch fest, dass der Firmen-Bus jeweils von einem Dienstnehmer, soferne er einen Führerschein gehabt habe mit Einverständnis des Dienstgebers und dergestalt auch in seinem Auftrag, gelenkt worden sei. Demgemäß sei hier der behauptete Haftungsausschluss zugunstens der beklagten Partei gegeben. Was den Schmerzengeldzuspruch betreffe, so habe der medizinische Sachverständige für die seelischen Schmerzen eine Verdoppelung des nach seinem Schmerzenkatalog einen Betrag von 250.000 S ergebenden Schmerzengeldes vorgeschlagen. Wenngleich es allein Sache des Richters sei, eine globale Bemessung auch für seelische Schmerzen festzusetzen, so „könnten jene Ansätze, die der Sachverständige für körperliche Schmerzen gibt, nicht einfach übersehen werden“, weil man sich ansonsten fragen müsse, weshalb überhaupt Schmerzenskataloge vom Sachverständigen gegeben würden. Gehe man aber von den von den Gerichten für bestimmte Schmerzenskategorien stillschweigend zugrunde gelegten Beträge und dem vorliegenden Schmerzenskatalog des Sachverständigen aus, so bleibe die Tatsache bestehen, dass für körperliche Schmerzen allein nicht mehr als 250.000 S gerechterweise angenommen werden könnten. Auch bei Berücksichtigung aller noch so tragischen Umstände erscheine es daher nicht gerechtfertigt, diesen Betrag mehr als zu verdoppeln, also höher als mit 500.000 S anzusetzen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Zunächst ist es unrichtig, dass die von den Unterinstanzen zur Stützung ihrer Rechtsansicht zitierte Entscheidung SZ 51/128 „vereinzelt“ geblieben sei. Ihre tragenden Ausführungen wurden in der Folge in der Entscheidung 2 Ob 108/79 und zuletzt in der Entscheidung 2 Ob 83, 84/83 ausdrücklich übernommen. Wie in der von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt zitierten Entscheidung 4 Ob 177/82 wurde in den vorgenannten, aber auch in nahezu allen weiteren der zahlreichen zur Frage der Aufsehereigenschaft eines Kraftfahrzeuglenkers ergangenen Entscheidungen an die Spitze der rechtlichen Betrachtung gestellt, dass es diesbezüglich jeweils auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankomme. In diesem Sinne dürfen daher auch die Ausführungen in der von der Revisionswerberin allein bezogenen Entscheidung nicht völlig verallgemeinert werden.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass, wie die Revision selbst vorbringt, der „firmeneigene“ VW-Bus zwar für Fahrten zur Arbeitsstelle zur Verfügung stand, vom Dienstgeber aber kein bestimmter Dienstnehmer und insbesondere daher auch nicht Josef F***** mit dessen Lenkung ausdrücklich beauftragt war. Weiters dadurch, dass die Entgegennahme und Weitergabe der Dienstaufträge nach den unterinstanzlichen Feststellungen ausschließlich dem Partieführer Karl R***** zugekommen war. Diesbezüglich erklärte der Geschäftsführer der Firma S***** GesmbH, der Zeuge Leopold S*****, auf AS 31, dass die Gruppe „unterwegs zur Arbeit nach Salzburg war“ und mit dem „Gruppenmann Karl R***** die erforderlichen Details besprochen worden sind und er dann die weiteren Anweisungen an seine Leute geben sollte“. Der außer dem Kläger noch überlebende Fahrzeuginsasse Josef K***** gab als Zeuge an (AS 30), dass „den Auftrag der Partieführer R***** vom Chef erhalten hat, er hat gewusst, wohin wir fahren und was zu tun ist, auch die Arbeitseinteilung hat R***** vorgenommen“. Der Zeuge Leopold S***** und auch der Kläger (AS 34) bekundeten weiters, dass fallweise Karl R***** auch selbst das Fahrzeug gelenkt habe. Unter diesen besonderen Umständen kann aber nicht angenommen werden, dass dem Lenker Josef F*****, der keinen ausdrücklichen Auftrag seines Dienstgebers zur Lenkung des Fahrzeugs hatte und im Sinne der vorstehenden Ausführungen mit Ausnahme der Lenkung des Fahrzeugs auch auf der Fahrt offenbar den Anweisungen des Partieführers unterstand, die Gewährleistung der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber den im Fahrzeug befindlichen Dienstnehmern zugekommen sei. Erschöpfte sich seine Tätigkeit solcherart im bloßen Lenken des Fahrzeugs - wohin gefahren wird usw bestimmte der Partieführer aufgrund der ausschließlich an ihn ergangenen Aufträge des Dienstgebers - so ging seine Verantwortung nicht über jene hinaus, die jeder Kraffahrer nach den gesetzlichen Vorschriften für die Sicherheit der Fahrzeuginsassen trägt. Somit ist das Vorliegen einer mit einer gewissen Weisungsbefugnis verbundenen Tätigkeit im Rahmen der Betriebsorganisation des Arbeitgebers zu verneinen. Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen für die Annahme, dem Kraftfahrzeuglenker Josef F***** sei im Unfallszeitpunkt die Eigenschaft eines Aufsehers im Betrieb gemäß § 333 Abs 4 ASVG zugekommen. Für diese Beurteilung sind die von der beklagten Partei begehrten weiteren Feststellungen ohne Einfluss, sodass die diesbezüglich behaupteten Feststellungsmängel schon vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurden. Der übereinstimmenden unterinstanzlichen Ansicht, wonach ein zugunsten der beklagten Partei wirksamer Haftungsausschluss nicht vorliege, ist daher zu folgen.
Auch hinsichtlich der Bekämpfung des zuerkannten Schmerzengeldes kann dem Revisionsvorbringen nicht beigetreten werden.
Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte infolge seiner Verletzungen erlitten hat und noch zu erdulden haben wird. Auch seelische Leiden, die die Folge einer körperlichen Beschädigung sind, sollten abgegolten werden. Für die körperlichen und seelischen Schmerzen ist jedoch kein gesondertes Schmerzengeld zuzusprechen. Insgesamt handelt es sich immer um eine Globalbemessung (ZVR 1959/128; 1972/10; 1981/242). Dies kann nicht nach Schmerzentaxen vorgenommen werden, ebensowenig kommen aber auch bestimmte prozentuelle Zuschläge für seelische Schmerzen in Betracht (8 Ob 125/79; 2 Ob 89/83).
Der Revision ist wohl zuzugeben, dass das vom Sachverständigen ermittelte Ausmaß der Schmerzen die Grundlage für deren Abgeltung darstellt. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen kann ihr jedoch nicht dahin gefolgt werden, dass sich aufgrund eines vom Sachverständigen ermittelten „Schmerzenkatalogs“ für körperliche Schmerzen ein bestimmter Betrag - hier von 250.000 S ergebe und eine Verdoppelung desselben eine hinreichende Berücksichtigung der seelischen Schmerzen bedeute. Maßgebend bei der Globalbemessung sind die Schwere der Verletzungen und deren üblen Folgen für das weitere Leben des Verletzten in ihrer Gesamtheit betrachtet. Bei derartiger Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Einzelfalls und im Vergleich mit ähnlichen, in der letzten Zeit entschiedenen Fällen (2 Ob 200/83: teilweise, aber weitgehende Querschnittlähmung mit hochgradiger Lähmung beider Beine = Zuspruch 700.000 S; 3 Ob 568/83: doppelseitige Lähmung der unteren Gliedmaßen, Veränderung der Persönlichkeitsstruktur = Zuspruch 700.000 S) kann der unterinstanzliche Zuspruch eines Schmerzengeldes von 620.000 S noch nicht als überhöht betrachtet werden.
Der Revision war demgemäß ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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