Rechtssatz
Wenn eine Alternativklage wegen Unbestimmtheit des Begehrens nicht zugelassen werden kann (vgl Gschnitzer in Klangs`s Kommentar 2. Auflage IV S 375, SZ 15/119, 2 Ob 242/58), ist die Klägerin keinesfalls gehindert, das Leistungsbegehren auf eine der beiden in § 20 WWG gebotenen Möglichkeiten zu richten und die andere mit einem Eventualbegehren geltend zu machen. Eine Beeinträchtigung der Interessen des Gläubigers ist hier ebensowenig gegeben wie im Falle des Käufers, der bei Einbringung der Klage vor die Wahl gestellt ist, ob er Wandlung oder Minderung begehren soll.
2 Ob 194/60 | OGH | 31.05.1960 |
Veröff: EvBl 1960/357 S 607 |
7 Ob 200/00p | OGH | 27.06.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Ist der Gläubiger wahlberechtigt hinsichtlich mehrerer nur alternativ zustehender Leistungen, so muss er dieses Wahlrecht in der Klage ausüben. Werden Begehren gleichzeitig gestellt, die nur alternativ erhoben werden können, so ist die Klage nicht bestimmt; hier Ansprüche nach dem BVergG. (T1); Veröff: SZ 74/115 |
Dokumentnummer
JJR_19600531_OGH0002_0020OB00194_6000000_001
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