European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00194.19X.0227.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft gehört dem Tatsachenbereich an (RS0043704 [T1]), die Wahl der Bewertungsmethode hat durch den Sachverständigen zu erfolgen (RS0066223 [T2]) und unterliegt grundsätzlich nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RS0109006). Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Ermittlung des Verkehrswerts auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen oder auf abstrakten Erwägungen ohne Sachverhaltsgrundlage beruht (RS0109006 [T3, T4]).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Bei der strittigen Liegenschaft konnten Erträge nur durch Vermietung an einen bestimmten Liegenschaftsnachbarn – den Beklagten – erzielt werden. Sie hingen daher von dessen Bereitschaft zur Anmietung ab. Anders war die Liegenschaft nicht nachhaltig nutzbar; zudem war die Nutzung durch den Beklagten selbst widmungswidrig. Damit bestand hohe Ertragsunsicherheit. Auf dieser Sachverhaltsgrundlage war es nicht mit den Gesetzen der Logik oder Erfahrung unvereinbar, wenn der Sachverständige vom Ertragswertverfahren absah und den Verkehrswert allein nach der Vergleichswertmethode ermittelte.
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