European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00194.18W.1129.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Im Verfahren über die Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt (§ 154 AußStrG) ließ das Rekursgericht den Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass keine Rechtsprechung zur Anwendung von § 330a ASVG auf Pflegekosten vorliege, die für Perioden vor dem 1. Jänner 2018 angefallen seien. Diese Frage ist allerdings durch die Entscheidung des Senats zu 2 Ob 94/18i mittlerweile geklärt (vgl auch 1 Ob 62/18a; VwGH Ra 2018/10/0076 und Ra 2018/10/0099; VfGH E 229/2018). Ein Zugriff auf das Vermögen ist danach auch für solche Forderungen nicht zulässig.
2. Eine Forderung aufgrund einer Bereicherung des Nachlasses (§ 154 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 46 Z 6 IO), die sich hier aus der Legalzession nach § 324 Abs 3 ASVG ergeben soll, hat der Rechtsmittelwerber in erster Instanz nicht angemeldet. Dies konnte er schon im Rekurs nicht nachholen, da neue Anträge nicht unter die (eingeschränkte) Neuerungserlaubnis des § 49 Abs 2 AußStrG fallen (RIS‑Justiz RS0006897). Die diesbezüglichen Erwägungen des Revisionsrekurses sind daher nicht weiter zu prüfen.
3. Wäre das Steuerguthaben nicht als Vermögen, sondern als Einkommen zu qualifizieren, so wäre § 330a ASVG zwar nicht anwendbar. Das würde dem Rechtsmittelwerber aber nicht weiterhelfen, weil die vorrangig zu befriedigenden Begräbniskosten (§ 154 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 46 Z 7 IO) auch diesen Betrag aufzehren. Die Höhe dieser Kosten begründet keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (6 Ob 309/98d).
4. Gleiches würde auch dann gelten, wenn der Erblasser – wie im Revisionsrekurs aufgrund formaler Erwägungen vertreten – (teilweise) als „Selbstzahler“ anzusehen wäre. Zwar wäre dann § 330a ASVG ebenfalls nicht anwendbar (2 Ob 12/18f). Auch in diesem Fall käme aber die Forderung des Rechtsmittelwerbers wegen der vorrangigen Befriedigung der Begräbniskosten nicht zum Zug (vgl 2 Ob 169/18v). Zudem handelt es sich auch bei diesem Vorbringen um eine unzulässige Neuerung.
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