Rechtssatz
Eine "vernünftige Entschuldigung" kann dann vorliegen, wenn der Käufer die Mängelanzeige aus Gründen unterlassen hat, die einem durchschnittlichen Käufer im redlichen Geschäftsverkehr nachgesehen werden können, und wenn er dabei mit der ihm nach den Umständen subjektiv zuzumutenden Sorgfalt gehandelt hat. An diese Ausnahmevorschrift ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Normen
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art44
7 Ob 54/02w | OGH | 17.04.2002 |
Beisatz: Ob die Voraussetzungen einer "vernünftigen Entschuldigung" gegeben sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19981015_OGH0002_0020OB00191_98X0000_012
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