OGH 2Ob19/11z (RS0127159)

OGH2Ob19/11z22.1.2019

Rechtssatz

Die Befragung soll vor allem auch dazu dienen, dem Richter oder der Richterin einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Der Anhörung vor dem erkennenden Gericht ist daher grundsätzlich der Vorzug zu geben.

Normen

AußStrG 2005 §105

2 Ob 19/11zOGH30.05.2011

Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl abzuwägenden jeweiligen Umstände, wie die Dringlichkeit der Maßnahme, die bisherige Verfahrensdauer, die zu erwartende (weitere) Verzögerung einer Entscheidung durch ein Rechtshilfeersuchen sowie die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Anreise des obsorgeberechtigten Elternteils und des Kindes. (T1)

7 Ob 117/16fOGH24.10.2016
9 Ob 90/16zOGH26.01.2017

Vgl auch; Beisatz: Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Verkehr grundsätzlich persönlich zu hören, es sei denn, es liegt einer der in § 105 Abs 1 Satz 2 AußStrG aufgezählten Fälle vor. (T2)

4 Ob 131/17vOGH24.08.2017

Beisatz: Das Gebot zur Befragung des Kindes dient dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen zu ermitteln. Bei einem Minderjährigen darf somit die Befragung nur aus den in § 105 Abs 2 AußStrG genannten zwei Gründen unterbleiben. (T3)<br/>

10 Ob 82/18hOGH22.01.2019

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20110530_OGH0002_0020OB00019_11Z0000_007

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