Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die Klägerin kam am 18. 2. 1999 in Innsbruck im Bereich der Kreuzung der K*****straße/B***** Straße auf der Fahrbahn zu Sturz und verletzte sich. Der Straßenbereich in der Kreuzung war zu diesem Zeitpunkt von Schnee geräumt, nicht aber gestreut. Der beklagten Gemeinde obliegt als Wegehalterin die Räumungs- und Streupflicht gemäß § 1319a ABGB.
Die Klägerin an Schmerzengeld den Betrag von S 190.000 sowie weitere S 781 als Ersatz für pauschale Unkosten und für Heilbehelfe, weil die beklagte Partei die ihr obliegende Streupflicht verletzt habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und vertrat die Ansicht, die beklagte Partei habe die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach erst über Antrag nach § 508 ZPO aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil in der Zulassungsbeschwerde würden "widersprüchliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes" aufgezeigt würden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet. Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung sind Einhaltung und Verletzung der Streupflicht nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht an den Bedürfnissen und an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen (RIS-Justiz RS0023277; zuletzt 2 Ob 2289/96y = ecolex 1998, 208 [insoweit allerdings nicht veröffentlicht]). Die Beurteilung des Umfanges der Streupflicht hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles (konkretes Verkehrsbedürfnis und konkrete Zumutbarkeit) zu erfolgen, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind (2 Ob 18/01p).
Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, die beklagte Gemeinde habe im vorliegenden Fall die ihr obliegende zumutbare Verpflichtung im Rahmen des § 1319a ABGB erfüllt, bzw. Jedenfalls grobe Fahrlässigkeit nicht zu vertreten, nicht erblickt werden.
Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. Am Rande sei bemerkt, dass auch im Rechtsmittel der klagenden Partei "widersprüchliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes" nicht aufgezeigt wird. Die Entscheidung SZ 58/154 betraf eine Verpflichtung nach § 93 StVO. Dabei hat der Oberste Gerichtshof den Standpunkt vertreten, dass die Pflichten des Liegenschaftseigentümers nach dieser Gesetzesstelle nicht unter die Haftungsbeschränkungen des § 1319a ABGB fallen und somit auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet wird. Diese Entscheidung kann daher zur Beurteilung der Frage, ob der beklagten Gemeinde grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 1319a ABGB vorzuwerfen ist, nicht herangezogen werden. Die Entscheidung ZVR 1993/144 betraf ein Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates für Wien; die Entscheidung ZVR 1995/87 ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Beide zu § 93 StVO ergangenen Entscheidungen betreffend die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers zur Schneeräumung lassen, sich aber nicht auf die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB übertragen (vgl Popper/Bischof/Koch/Langer/Spet, Schneeräumung und Streuung Rz 60). Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
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