Rechtssatz
Die mit dem Abschöpfungsverfahren verbundene Restschuldbefreiung kommt nur der Antragsgegnerin zugute und kann nicht im Wege des Aufteilungsverfahrens zu einer Verbesserung der Stellung des Antragstellers führen. Gemäß § 214 Abs 2 Satz 2 KO wird die Antragsgegnerin durch die Restschuldbefreiung gegenüber dem rückgriffsberechtigten Antragsteller befreit. Der allenfalls als Ausfallsbürge in Anspruch genommene Antragsteller kann nicht gegenüber der restschuldbefreiten Antragsgegnerin Rückgriff nehmen. Ist aber eine derartige Restschuldbefreiung noch nicht erfolgt, ist es zulässig, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller schadlos und klaglos zu halten hat. Für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die Antragsgegnerin aber durch § 208 Satz 2 KO, der de facto eine Exekutionssperre darstellt, geschützt.
Aufteilungsverfahren — Privatkonkurs
4 Ob 235/17p | OGH | 21.12.2017 |
Auch; Beisatz: Der Rückgriffsberechtigte hat nach Erteilung der Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren auch keinen Anspruch auf die Quote gegen den Schuldner. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20031016_OGH0002_0020OB00190_03K0000_001
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