OGH 2Ob188/12d

OGH2Ob188/12d11.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Unterhaltsssache der volljährigen E***** E*****, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters Mag. S***** B*****, vertreten durch Dr. Thomas Rohracher, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juni 2012, GZ 43 R 122/12b‑32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 2. September 2011, GZ 1 FAM 20/11h‑14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Vater wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 1. Oktober 2008 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 50 EUR an seine mittlerweile volljährige Tochter verpflichtet. Im jetzigen Verfahren beantragt er seine Enthebung von dieser Unterhaltspflicht ab dem 1. Oktober 2009.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen ‑ binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts ‑ beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS‑Justiz RS0103147 [T2]) ; der Entscheidungsgegenstand beträgt daher 1.800 EUR (50 EUR x 36).

Davon ausgehend wäre das Rechtsmittel des Vaters nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Solange das Rekursgericht nicht auf eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs entschieden hat, ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Fragen der Zulässigkeit und der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses als auch dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig (RIS‑Justiz RS0109516 [T3]).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109623 [T8]; RS0109516 [T10]).

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