OGH 2Ob186/25d

OGH2Ob186/25d18.12.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Helmut Hirsch, Rechtsanwalt in Raaba‑Grambach, gegen die beklagte Partei O*, vertreten durch Mag. Therese Frank, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, wegen 9.901,43 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 29. August 2025, GZ 18 R 104/25k‑19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 11. März 2025, GZ 7 C 641/24s‑13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00186.25D.1218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz für von ihr anlässlich eines Sturzes aufgrund einer Benzinlacke bei der von der Beklagten betriebenen unbesetzten Selbstbedienungstankstelle (Automatentankstelle) erlittenen Verletzungen.

[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil der Beklagten keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht anzulasten sei.

[3] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Ausmaß der Verkehrssicherungspflichten beim Betrieb einer Selbstbedienungstankstelle fehle.

[4] Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin,mit der siedie Stattgebung der Klage zur Hälfte – unter Anrechnung eines 50%‑igen Mitverschuldens – anstrebt. Hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag.

[5] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

[6] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[7] 1. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht und das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls und begründet daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (RS0110202, RS0029874, RS0111380). Entscheidungen über Verkehrssicherungspflichten sind daher nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlief, die zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (RS0110202 [T14]). Das ist hier nicht der Fall.

[8] 2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Tankstelle etwa eineinhalb Stunden vor dem Vorfall von Mitarbeitern eines von der Beklagten beauftragten Unternehmens gereinigt worden war. Die Verpflichtung zu noch kürzeren Reinigungsintervallen würde die Verkehrssicherungspflicht zweifellos überspannen. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

[9] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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