European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00186.25D.1218.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz für von ihr anlässlich eines Sturzes aufgrund einer Benzinlacke bei der von der Beklagten betriebenen unbesetzten Selbstbedienungstankstelle (Automatentankstelle) erlittenen Verletzungen.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil der Beklagten keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht anzulasten sei.
[3] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Ausmaß der Verkehrssicherungspflichten beim Betrieb einer Selbstbedienungstankstelle fehle.
[4] Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin,mit der siedie Stattgebung der Klage zur Hälfte – unter Anrechnung eines 50%‑igen Mitverschuldens – anstrebt. Hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag.
[5] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[6] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
[7] 1. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht und das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls und begründet daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (RS0110202, RS0029874, RS0111380). Entscheidungen über Verkehrssicherungspflichten sind daher nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlief, die zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (RS0110202 [T14]). Das ist hier nicht der Fall.
[8] 2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Tankstelle etwa eineinhalb Stunden vor dem Vorfall von Mitarbeitern eines von der Beklagten beauftragten Unternehmens gereinigt worden war. Die Verpflichtung zu noch kürzeren Reinigungsintervallen würde die Verkehrssicherungspflicht zweifellos überspannen. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
[9] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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