European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00182.14Z.1127.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte behauptet in seinem Rechtsmittel, dass er die Gasflaschen schon vor der Einbringung der Räumungsklage auf dem Bestandobjekt gelagert habe und deshalb kein „nachträglicher“ Auflösungstatbestand gesetzt worden sei. Auch unter dieser Prämisse wäre die Entscheidung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, weil dann der Auflösungstatbestand im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der die Auflösungserklärung jedenfalls beinhaltenden Klage vorgelegen ist (2 Ob 164/11y; RIS‑Justiz RS0021049 [T4, T6]). Mangels Geltung der Eventualmaxime auch im Räumungsverfahren (vgl 3 Ob 65/99a, 9 Ob 7/02y) war die klagende Partei an der nachträglichen Geltendmachung des Auflösungstatbestands nicht gehindert.
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