Spruch:
Die außerordentliche, nur bezüglich der Zweitklägerin erhobene Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Judikatur zum Begriff der Beteiligung im Sinne des Art 4 lit a und b des Haager Straßenverkehrsübereinkommens wurde in ZVR 1995/35 ausführlich dargestellt (vgl RIS-Justiz RS0074369). Damals wurde ein im Zuge des Unfallgeschehens gestreifter Pkw nicht als "beteiligt" angesehen, weil die Streifung nicht zu den klagsgegenständlichen Verletzungen geführt hatte. Wenn sich das Berufungsgericht im vorliegenden Fall an dieser Entscheidung orientierte, so liegt hierin trotz Unterschieden im Sachverhalt keine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte.
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