European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00178.12H.0221.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei zeigt ‑ auch wenn die rechtliche Situation anderer Käufer von Parzellen im Freizeitpark vergleichbar sein mag ‑ inhaltlich keine erhebliche Rechtsfrage auf:
1. Auf § 1120 ABGB hat sich die Klägerin in ihrer (mehr als 10 Jahre nach ihrer Rechtsnachfolge eingebrachten) Aufkündigung nicht gestützt. Sie hat auch nicht behauptet, dass entgegen Punkt 33 der Nutzungsvereinbarung diese nicht auf sie übergegangen wäre.
2. Zwar verweist sie zu Recht auf die ständige Judikatur, wonach mangels einer gegenteiligen Vereinbarung auf unbestimmte Zeit eingegangene Dauer-schuldverhältnisse ‑ unter Setzung einer angemessenen Frist ‑ frei kündbar sind, dies ist aber nach ebenfalls ständiger Judikatur immer an der Absicht der Parteien zu messen, die darauf gerichtet sein kann, die freie Kündbarkeit ohne Angabe von Gründen nicht ohne weiteres zuzulassen (RIS‑Justiz RS0018924).
Wenn die Vorinstanzen hier angesichts der engen Verknüpfung der Nutzungsvereinbarung über die allgemeinen Flächen und Anlagen des Freizeitparks ‑ deren Kündigung die klagende Partei erreichen will ‑ mit dem Ankauf bzw der vorgeschriebenen Errichtung von Eigentumsobjekten in Bezug auf die Kündigungsmöglichkeit der Nutzungsvereinbarung die dahinter stehende Parteienabsicht gemäß § 914 ABGB in der Richtung ausgelegt haben, dass die Nutzungsberechtigung für die Dauer des bestehenden Eigentums an einer Parzelle nicht ordentlich (ohne wichtigen Grund) gekündigt werden kann, ist dies jedenfalls vertretbar.
3. Die Ausführungen zur Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertrags (also zum außerordentlichen Kündigungsrecht) gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach weder eine Unterdeckung der Betriebskosten der Gesamtanlage noch der Anteile der Hauseigentümer festgestellt werden konnte.
4. Im Hinblick auf das in Punkt 2. genannte Element der Verknüpfung der Nutzungsberechtigung mit dem Eigentum an einem Objekt im Freizeitpark ist die Sachlage hier auch nicht mit jener der Entscheidung 1 Ob 143/10a zu vergleichen.
5. Mangels erheblicher Rechtsfrage erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage der Bewertung des auf Unterlassung des Betretens des Freizeitparks gerichteten Eventualbegehrens und auch auf jene, ob die klagende Partei im Aufkündigungsverfahren ein derartiges Unterlassungsbegehren überhaupt zulässig als Eventualbegehren stellen konnte (vgl RIS‑Justiz RS0037665; RS0037228).
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