OGH 2Ob178/12h

OGH2Ob178/12h21.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher sowie Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Freizeitpark R***** GmbH, *****, vertreten durch Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Susanne H*****, 2. Christiana W*****, und 3. Benedikt W*****, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 2012, GZ 39 R 84/12k‑21, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00178.12H.0221.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei zeigt ‑ auch wenn die rechtliche Situation anderer Käufer von Parzellen im Freizeitpark vergleichbar sein mag ‑ inhaltlich keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Auf § 1120 ABGB hat sich die Klägerin in ihrer (mehr als 10 Jahre nach ihrer Rechtsnachfolge eingebrachten) Aufkündigung nicht gestützt. Sie hat auch nicht behauptet, dass entgegen Punkt 33 der Nutzungsvereinbarung diese nicht auf sie übergegangen wäre.

2. Zwar verweist sie zu Recht auf die ständige Judikatur, wonach mangels einer gegenteiligen Vereinbarung auf unbestimmte Zeit eingegangene Dauer-schuldverhältnisse ‑ unter Setzung einer angemessenen Frist ‑ frei kündbar sind, dies ist aber nach ebenfalls ständiger Judikatur immer an der Absicht der Parteien zu messen, die darauf gerichtet sein kann, die freie Kündbarkeit ohne Angabe von Gründen nicht ohne weiteres zuzulassen (RIS‑Justiz RS0018924).

Wenn die Vorinstanzen hier angesichts der engen Verknüpfung der Nutzungsvereinbarung über die allgemeinen Flächen und Anlagen des Freizeitparks ‑ deren Kündigung die klagende Partei erreichen will ‑ mit dem Ankauf bzw der vorgeschriebenen Errichtung von Eigentumsobjekten in Bezug auf die Kündigungsmöglichkeit der Nutzungsvereinbarung die dahinter stehende Parteienabsicht gemäß § 914 ABGB in der Richtung ausgelegt haben, dass die Nutzungsberechtigung für die Dauer des bestehenden Eigentums an einer Parzelle nicht ordentlich (ohne wichtigen Grund) gekündigt werden kann, ist dies jedenfalls vertretbar.

3. Die Ausführungen zur Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertrags (also zum außerordentlichen Kündigungsrecht) gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach weder eine Unterdeckung der Betriebskosten der Gesamtanlage noch der Anteile der Hauseigentümer festgestellt werden konnte.

4. Im Hinblick auf das in Punkt 2. genannte Element der Verknüpfung der Nutzungsberechtigung mit dem Eigentum an einem Objekt im Freizeitpark ist die Sachlage hier auch nicht mit jener der Entscheidung 1 Ob 143/10a zu vergleichen.

5. Mangels erheblicher Rechtsfrage erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage der Bewertung des auf Unterlassung des Betretens des Freizeitparks gerichteten Eventualbegehrens und auch auf jene, ob die klagende Partei im Aufkündigungsverfahren ein derartiges Unterlassungsbegehren überhaupt zulässig als Eventualbegehren stellen konnte (vgl RIS‑Justiz RS0037665; RS0037228).

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