Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies die Nebenintervention der Revisionsrekurswerber mit der Begründung zurück, sie machten lediglich ein wirtschaftliches Interesse geltend.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.
Dagegen richtet sich der "(außerordentliche) Revisionsrekurs" der Nebeninterventionswerber, der aber absolut unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht weiter anfechtbar, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Wohl bezeichnete der Justizausschuss (991 BlgNR 17. GP zu § 528 ZPO) die in § 528 Abs 2 Z 2 idF der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutz überhaupt verneint wird"; er meinte damit aber - wie dann die folgenden Ausführungen erkennen lassen - nur formal rechtlich begründete Klagszurückweisungen. Um eine solche handelt es sich aber bei der Zurückweisung eines Nebenintervenienten nicht. Mit der Nebenintervention wird einer parteifremden Person nur die Geltendmachung ihres rechtlichen Interesses, nicht aber eines Rechtsschutzanspruches gestattet (EvBl 1993/187; 1 Ob 295/97g; 6 Ob 336/97y; Kodek in Rechberger**2, ZPO, § 528 Rz 3). Auch einem streitgenössischem Nebenintervenienten wird nicht die Geltendmachung eines eigenen Rechtsschutzanspruches gestattet, weshalb der absolut unzulässige Revisionsrekurs der Nebeninterventionswerber zurückzuweisen ist.
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