Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies die Nebenintervention des Revisionsrekurswerbers zurück und den Antrag der auf seiten der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenienten, ihnen Kosten für die Erstattung von Schriftsätzen zuzusprechen, ab.
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung über die Zurückweisung der Nebenintervention und änderte die Kostenentscheidung in teilweiser Stattgebung der Rekurse des Klägers und der beiden Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Parteien dahin ab, daß der Revisionsrekurswerber schuldig erkannt wurde, dem Kläger und den beiden Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Parteien näher bestimmte Kosten zu ersetzen. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs insgesamt jedenfalls unzulässig sei.
Der dennoch vom Nebeninterventionswerber auf seiten der klagenden Partei erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind zur Gänze bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichts nicht weiter anfechtbar, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Wohl bezeichnete der Justizausschuß (991 BlgNR 17.GP zu § 528 ZPO) die im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meinte damit aber - wie die dann folgenden Ausführungen erkennen lassen - nur formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen (vgl 4 Ob 509-511/92). Um eine solche handelt es sich aber bei der Zurückweisung des Beitritts als Nebenintervenient nicht. Mit der Nebenintervention wird einer parteifremden Person nur die Geltendmachung ihres rechtlichen Interesses, nicht aber eines Rechtsschutzanspruches gestattet (EvBl 1993/187; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 528). Auch Fasching (LB2 Rz 2017/1) zählt die Zurückweisung des Antrags auf Beitritt als Nebenintervenient nicht zu jenen Beschlüssen, die der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten wären.
Die Kostenentscheidung wird vom Revisionsrekurswerber nur insoweit bekämpft, als er die Zulassung als Nebenintervenient anstrebt und "dementsprechend" zur Tragung der Kosten des Klägers und der beiden Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Parteien nicht verpflichtet wäre. Über den Kostenpunkt ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO der Revisionsrekurs jedoch jedenfalls unzulässig.
Der in jeder Hinsicht absolut unzulässige Revisionsrekurs des Nebeninterventionswerbers ist daher zurückzuweisen.
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