Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass der vom Kläger gestellte Abänderungsantrag samt ordentlichem Revisionsrekurs (§ 528 Abs 2a ZPO) verfehlt ist, da nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 übersteigt. Das vorliegende Rechtsmittel wurde daher zutreffend dem Obersten Gerichtshof als außerordentlicher Revisionsrekurs iSd § 528 Abs 3 ZPO vorgelegt; die Falschbezeichnung ist gemäß § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO unerheblich.
Der Kläger übergeht in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs völlig den bereits vom Rekursgericht zutreffend erfolgten Hinweis auf die denselben Versicherer betreffende Entscheidung des erkennenden Senates zu 2 Ob 67/86, worin gleichfalls in einer Verkehrsunfallsache eine örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien verneint worden war, weil sich der für den allgemeinen Gerichtsstand nach § 75 Abs 1 JN maßgebliche Sitz der beklagten Partei in Graz befindet, und durch eine Filialdirektion an einem anderen Ort (dort wie hier in Wien) kein zusätzlicher Sitz geschaffen wird. Einen iSd § 87 JN maßgeblichen ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung (RIS-Justiz RS0046726) hat der Kläger jedoch - wie das Rekursgericht gleichfalls bereits zutreffend hervorgehoben hat - in seiner Klage (entgegen § 41 Abs 2 JN) mit keinem Wort behauptet (Mayr in Rechberger, ZPO3 § 41 JN Rz 2), sodass das Erstgericht auch sofort (und ohne Verbesserungsverfahren) a limine zur Zurückweisung befugt war (Ballon in Fasching/Konecny, ZPO2 § 41 JN Rz 7).
Daraus folgt, dass der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen ist. Gemäß § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO bedarf dies keiner weitergehenden Begründung.
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