European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00168.15T.0119.000
Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Begründung
Die Klägerin begehrte nach einem Verkehrsunfall den Ersatz ihres mit 4.400 EUR sA bezifferten Schadens sowie die Feststellung, dass ihr der Beklagte für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall hafte. Sie bewertete das Feststellungsbegehren mit 5.000 EUR.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Einen Bewertungsausspruch enthält das Berufungsurteil nicht.
Die Zulässigkeit der gegen das Berufungsurteil erhobenen Revision der Klägerin kann trotz des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts derzeit nicht beurteilt werden:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.
Im vorliegenden Fall besteht der Entscheidungsgegenstand nur teilweise in Geld. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit a und b ZPO aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR und, falls dies zutrifft, auch 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt den Bewertungsausspruch nicht (vgl 10 Ob 95/15s mwN). Dieser hat insbesondere auch in jenen Fällen zu erfolgen, in denen keine zwingenden gesetzlichen Bewertungsvorschriften vorliegen und die klagende Partei ihr Begehren gemäß § 56 Abs 2 JN bewertet hat, wobei keine Bindung des Berufungsgerichts an diese Bewertung besteht (RIS‑Justiz RS0042296, RS0043252).
Das Berufungsgericht wird daher den unterlassenen Ausspruch nachzuholen haben. Erst danach kann beurteilt werden, ob die Revision nicht jedenfalls unzulässig und daher nach § 507 Abs 1 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen ist (vgl 3 Ob 160/15y mwN; RIS‑Justiz RS0123691).
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