Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Oberste Gerichtshof folgt bei der Bemessung des Trauerschmerzengeldes einem schematischen Ansatz, der sich an den familiären Beziehungen zwischen dem hinterbliebenen Angehörigen und dem Unfallopfer orientiert. Neben dem Verwandtschaftsgrad kommt es dabei insbesondere auf Aspekte wie die Intensität der Gefühlsgemeinschaft, das Alter des Angehörigen und des Unfallopfers sowie das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft an (vgl etwa 2 Ob 141/04f; 2 Ob 135/07b; 2 Ob 39/09p; RIS-Justiz RS0031111 [T20]; Karner, Trauerschmerz und Schockschäden in der aktuellen Judikatur, ZVR 2008/18, 44 [48]).
2. Der Seelenschmerz über den Verlust mehrerer naher Angehöriger lässt sich nicht in Anteile zerlegen. Der Tod des Vaters war im vorliegenden Fall für die Trauerreaktion der Klägerin jedenfalls überwiegend (mit-)kausal. Das reicht, um den - um das Mitverschulden des Vaters gekürzten - Ersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach zu bejahen. Dass die Klägerin auch um den ebenfalls getöteten Bruder trauert, für den sie schon dem Grunde nach keinen Anspruch hat (er hat den Verkehrsunfall grob fahrlässig verschuldet), mindert nicht ihren Anspruch für den Vater. Bei anderer Ansicht könnte das zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass ein berechtigter Anspruch eines Hinterbliebenen gegen den Haftpflichtigen umso geringer ausfällt, je mehr getötete (aber zB nicht zur Kernfamilie gehörende) Angehörige es bei einem Unglück gibt.
3. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung an den dargestellten Kriterien orientiert. Die Bemessung des ungekürzten Trauerschmerzengeldes mit 15.000 EUR hält sich unter den konkreten Umständen noch im Rahmen der Judikatur (vgl 2 Ob 141/04f). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
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