OGH 2Ob15/96 (RS0109830)

OGH2Ob15/9612.2.1998

Rechtssatz

Verdienstentgang ist regelmäßig in Form einer Geldrente zu leisten. Er unterliegt hinsichtlich künftig entstehenden weiteren Verdienstentganges nur dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, wenn er - gedeckt durch ein rechtzeitiges Feststellungsbegehren - zur Judikatobligation geworden ist.

Normen

ABGB §1480
ABGB §1489 III
ABGB §1325 D3

2 Ob 15/96OGH12.02.1998
7 Ob 33/98yOGH10.08.1998

Vgl aber

2 Ob 362/97tOGH24.09.1999

Beisatz: Oder aufgrund eines konstitutiven Anerkenntnisses bzw eines Vergleiches mit novierender Wirkung der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegt. (T1)

2 Ob 221/06yOGH28.06.2007

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0020OB00015_9600000_001

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