OGH 2Ob159/05d

OGH2Ob159/05d7.7.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Richard S*****, 2.) Renate S*****, vertreten durch MMag. Johannes Pfeiffer, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagten Parteien 1.) Mag. Rupert P*****, 2.) Dr. Peter St*****, 3.) Mag. Veronika St*****, 4.) Margareta B*****, alle vertreten durch Dr. Heinz Kalss und andere Rechtsanwälte in Bad Aussee, wegen Feststellung (Streitwert EUR 10.007,05), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 2. Mai 2005, GZ 2 R 59/05x-23, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger haben ihr Begehren auf Feststellung der Beitragspflicht der Beklagten zu den Asphaltierungskosten auf eine (von den Miteigentümern der Zufahrtsstraße) getroffene Vereinbarung gestützt, eine solche aber nicht nachweisen können.

Richtig ist, dass eine Bescheidbegründung - in welcher hier die Asphaltierung vorkommt - für das Gericht zwar nicht verbindlich ist (RIS-Justiz RS0036948), aber zur Auslegung des Spruches herangezogen werden kann (RIS-Justiz RS0049680). Wie der im Klagebegehren genannte Widmungsbescheid auszulegen ist, hat aber keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung. Abgesehen davon ist der Bescheid an den Erstkläger gerichtet und konnte daher andere Miteigentümer nicht zur Kostentragung verpflichten; möglicherweise unterstellt die Verwaltungsbehörde ohnehin nur eine - nunmehr nicht erwiesene - Vereinbarung zwischen den Miteigentümern. Dieser Bescheid ist also für sich allein als Anspruchsgrundlage nicht geeignet.

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