Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs haben die auf § 1327 ABGB gestützten Ersatzansprüche mehrerer Berechtigter ihr eigenes rechtliches Schicksal und stehen den einzelnen Unterhaltsberechtigten getrennt zu (2 Ob 121/99d; 2 Ob 38/00b; je mwN; RIS-Justiz RS0031723 [T2 und T3]). Dies gilt auch dann, wenn sie im gemeinsamen Familienverband leben. Eine Gesamtgläubigerschaft kommt daher nicht in Betracht (vgl auch Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1327 Rz 19 mwN).
Den auf dieser Rechtsprechung beruhenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts halten die Kläger durch den ihnen beigegebenen Rechtsanwalt beharrlich nur die nicht weiter begründete Behauptung entgegen, dass sie Solidargläubiger der geltend gemachten Unterhaltsleistungen seien. Schon aus diesem Grund könnte dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein. Den weiteren Argumenten zur Unterhaltspflicht des getöteten Sohnes fehlt es somit an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Präjudizialität (RIS-Justiz RS0088931).
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