OGH 2Ob156/11x

OGH2Ob156/11x22.12.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Rechtsanwälte GmbH in Deutschlandsberg, gegen die beklagten Parteien 1. M***** G*****, und 2. G***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger ua, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen 13.897,50 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 4.297,88 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. April 2011, GZ 2 R 68/11d-31, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Februar 2011, GZ 15 Cg 190/09b-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 492,56 EUR (darin 82,09 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger hat als vom Eigentümer beauftragter Pkw-Reparateur eine zulässige Probefahrt vorgenommen, auf der es - gemäß den Ergebnissen dieses Verfahrens - aus dem alleinigen Verschulden des hier Erstbeklagten zu einem Unfall gekommen ist. Der Kläger wurde von seinem Auftraggeber auf Schadenersatz belangt und letztlich auch zur Ersatzleistung verhalten. Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Kläger von den Beklagten den Ersatz der durch den Unfall erlittenen Schäden, darunter die Prozesskosten aus dem genannten „Vorverfahren“. Der hier zweitbeklagten Haftpflichtversicherung hatte der Kläger in jenem Verfahren den Streit verkündet, nicht aber dem hier Erstbeklagten.

Das Berufungsgericht verneinte die Haftung der Beklagten für die Prozesskosten des Klägers im „Vorverfahren“ im Wesentlichen mit der Begründung, Geschäftsführung ohne Auftrag scheide aus, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar sei. Es ließ die Revision nachträglich zur Frage des Ersatzes des streitverkündeten Solidarschuldners für Prozesskosten zu.

Der Kläger vermisst in seiner Revision einheitliche Judikatur „zum Regress von Prozesskosten“ und hält die Entscheidung des Berufungsgerichts für „überhaupt nicht nachvollziehbar“.

Rechtliche Beurteilung

Der Argumentation des Klägers ist (nur) insoweit zuzustimmen, als nach der Rechtsprechung ein Solidarschuldner die Kosten eines Vorprozesses ab Zustellung der Streitverkündung anteilig zu tragen hat, wenn er sich trotz Streitverkündung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Solidarschuldner beteiligte, weil dann anzunehmen ist, dass er die Prozessführung durch diesen als auch in seinem Interesse gelegen betrachtet habe (RIS-Justiz RS0112478). Allerdings liegt im hier zu beurteilenden Fall keine Solidarhaftung von Kläger und Beklagten gegenüber dem Eigentümer des vom Kläger gelenkten Fahrzeugs vor. Eine Verletzung der nebenvertraglichen Verwahrungspflicht des Klägers als Werkunternehmer lag nicht vor. Es fehlte daher offensichtlich am Anspruch des Fahrzeugeigentümers gegen den Kläger. Dass dieser dennoch gerichtlich zur Ersatzleistung an den Fahrzeugeigentümer verhalten wurde, liegt nicht in der Ingerenz der Beklagten. Der Kläger wäre allenfalls gehalten gewesen, in dem vom Fahrzeugeigentümer gegen ihn angestrengten Prozess (nicht „entgegenkommender Weise“ ein Teilanerkenntnis abzugeben und die Haftung dem Grunde nach zuzugestehen, sondern) die Unterbrechung des Verfahrens zu beantragen, bis in diesem Verfahren die Frage des Verschuldens am Zustandekommen des Unfalls geklärt war.

Im Übrigen lag schon deshalb keine Prozessführung im Interesse der Beklagten vor, weil sie einen konträren Standpunkt zu jenem des Klägers im Hinblick auf das Verschulden an der Kollision einnahmen.

Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts liegt daher nicht vor. Die Revision des Klägers ist in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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