OGH 2Ob150/07h

OGH2Ob150/07h9.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer, Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, wider die beklagten Parteien 1. Atik R*****, derzeit unbekannten Aufenthalts, 2. Sieglinde R*****; und 3. R*****, sämtliche vertreten durch Zwolanek & Kerschbaumer, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 37.052 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22. Mai 2007, GZ 3 R 52/07y-59, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Den von der Klägerin in ihren Revisionsausführungen - in der Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) sowie in ihrer Verfahrens- und Rechtsrüge (§ 503 Z 2 und 4 ZPO) - neuerlich gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass dieser - angebliche - Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0106371; zuletzt 2 Ob 170/06y).

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