Spruch:
Die Nichtigkeitsklage und der damit verbundene Antrag auf Aufschiebung der Exekution werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 17.5.1995, 9 C 132/94s-16, wurde die gegen den Beklagten (und Kläger dieses Verfahrens) gerichtete Aufkündigung vom 27.4.1994 als wirksam anerkannt und der Beklagte zur Räumung des Bestandobjektes samt Zubehör verpflichtet. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 7.12.1995, 1 R 391/95-22, nicht Folge gegeben, die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 28.3.1996, 2 Ob 2023/96f, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Kläger bekämpft die im Vorverfahren ergangenen Entscheidungen des Erstgerichtes, des Berufungsgerichtes und des Obersten Gerichtshofes mit Nichtigkeitsklage aus dem Grunde des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO mit der Begründung, der hier beklagten Partei (= klagende Partei des Vorprozesses) sei die erforderliche verlassenschaftsbehördliche Genehmigung für die Kündigung nicht erteilt worden. Die Verlassenschaft sei auch nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, weil Dipl.Ing.R*****, der für die als Verlassenschaftskuratorin bestellte Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingeschritten sei, nicht deren Geschäftsführer und damit in keiner Weise berechtigt gewesen sei, für sie Vollmacht zu erteilen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 529 Abs 1 ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage angefochten werden. Die Sache "erledigen" Urteile und ihnen gleichgestellte Entscheidungen, die abschließend über ein Rechtsschutzbegehren absprechen. Darunter fallen alle in Beschlußform ergehenden Sachentscheidungen, aber auch Beschlüsse, die das Verfahren abschließend beenden (Rechberger/Simotta, Grundriß des österr.Zivilprozeßrechts4, Rz 899 mwN), sohin auch der Beschluß des Obersten Gerichtshofes auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.
Es ist auch die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die vorliegende Nichtigkeitsklage im Sinne des § 532 ZPO zu bejahen, weil er im Vorprozeß eine Endentscheidung gefällt hat, die (auch) mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage bekämpft wird (RZ 1984/39).
Die erhobene Nichtigkeitsklage ist aber gemäß § 538 ZPO im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen:
Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist nämlich nur jene Person berechtigt, auf deren Seite einer der in § 529 Abs 1 Z 2 ZPO bezeichneten Mängel vorlag (JBl 1979, 98; SZ 11/246). Der Zweck der Nichtigkeitsklage kann es nämlich nur sein, demjenigen, der im Verfahren nicht bzw nicht durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten war, ein Mittel zur Abhilfe gegen diesen schweren prozessualen Verstoß an die Hand zu geben, nicht aber dem Gegner, der seinen Standpunkt im Prozeß mängelfrei vertreten konnte (JBl 1979, 98 unter Ablehnung von Fasching, Kommentar IV 486).
Die erhobene Klage ist demnach zurückzuweisen, weil sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt wird. Die Zustellung der Entscheidung wird das Erstgericht des Vorprozesses zu veranlassen haben (§ 535 ZPO).
Zur Entscheidung über den mit der Nichtigkeitsklage verbundenen Antrag auf Aufschiebung der Exekution ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 45 Abs 2 EO nicht zuständig, der Antrag wäre gemäß § 44 JN an das zuständige Gericht zu überweisen. Da aber die Nichtigkeitsklage, auf die sich der Aufschiebungsantrag stützt, mit diesem Bechluß zurückgewiesen wird und somit der Zeitraum, für den die Aufschiebung beantragt wurde und auch nur bewilligt werden kann, bereits abgelaufen ist, fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die Überweisung des Antrages, weil die Bewilligung der Aufschiebung keinerlei Wirkung mehr entfalten könnte. Dies hat aber die Zurückweisung des Antrags wegen Unzuständigkeit zur Folge.
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