Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.695,04 (darin enthalten S 1.115,84 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Frage der Widerruflichkeit eines gerichtlichen Anerkenntnisses - im vorliegenden Fall wurde überdies Kostenzuspruch nach § 45 ZPO beantragt - wird in der Rechtsprechung einheitlich beantwortet (RIS-Justiz RS0037426; SZ 65/29; zuletzt 9 ObA 205/98g). Danach ist ein prozessuales Anerkenntnis einer nur den Regeln des Prozessrechtes unterworfene Prozesshandlung, die dem Gericht die Möglichkeit nimmt, die materielle Rechtslage zu prüfen. Ausnahmen von der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit eines Anerkenntnisses nach Stellung eines Antrages auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles (zwingendem materiellen Recht widerstreidendes Anerkenntnis [SZ 47/85 ua]; Widerruf wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse im Unterhaltsverfahren [SZ 59/30]) liegen hier nicht vor.
Da das Berufungsgericht der in diesem Punkt durchaus einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt ist, liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Soweit die Revision die Kostenentscheidung bemängelt, steht dem der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO entgegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.
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