OGH 3Ob514/52 (RS0037426)

OGH3Ob514/524.9.1952

Rechtssatz

Ein Anerkenntnis kann sowohl bei der ersten Tagsatzung als auch bei der ersten Streitverhandlung, es kann mündlich oder schriftlich erfolgen und muss nicht an bestimmte Worte geknüpft sein. Das Anerkenntnis ist eine einseitige, daher keine Annahme bedürftige, aber durch Abgabe unwiderruflich gewordene Erklärung der Prozesspartei an das Gericht. Seine Wirkung ist keine des Privatrechtes sondern eine prozessuale. Es ersetzt nicht nur die Feststellungen und Behauptungen, sondern es bindet das Gericht, wie es auch den Anerkennenden bindet. Bezieht es sich auf den Grund und die Höhe des Anspruches, ist ein Endurteil, wenn der Grund des Anspruches allein anerkannt wird, ein Zwischenurteil zu fällen.

Normen

ZPO §208 Z1 A
ZPO §239 H
ZPO §393
ZPO §395

3 Ob 514/52OGH04.09.1952

Veröff: SZ 25/234 = SZ 3/99

4 Ob 88/56OGH18.12.1956

Ähnlich; Beisatz: EvBl 1957/192 S 268

7 Ob 186/63OGH17.07.1963

Ähnlich; nur: Ein Anerkenntnis kann sowohl bei der ersten Tagsatzung als auch bei der ersten Streitverhandlung, es kann mündlich oder schriftlich erfolgen und muss nicht an bestimmte Worte geknüpft sein. Das Anerkenntnis ist eine einseitige, daher keine Annahme bedürftige, aber durch Abgabe unwiderruflich gewordene Erklärung der Prozesspartei an das Gericht. Seine Wirkung ist keine des Privatrechtes sondern eine prozessuale. Es ersetzt nicht nur die Feststellungen und Behauptungen, sondern es bindet das Gericht, wie es auch den Anerkennenden bindet. (T1)

6 Ob 53/64OGH04.03.1964

nur T1

7 Ob 256/65OGH06.10.1965

nur: Das Anerkenntnis ist eine einseitige, daher keine Annahme bedürftige, aber durch Abgabe unwiderruflich gewordene Erklärung der Prozesspartei an das Gericht. (T2)

5 Ob 55/69OGH30.04.1969

Ähnlich; nur T1

5 Ob 289/70OGH13.01.1971

nur T2; Veröff: MietSlg 23658

5 Ob 221/71OGH20.10.1971

nur: Das Anerkenntnis ist eine einseitige, daher keine Annahme bedürftige, aber durch Abgabe unwiderruflich gewordene Erklärung der Prozesspartei an das Gericht. Seine Wirkung ist keine des Privatrechtes sondern eine prozessuale. Es ersetzt nicht nur die Feststellungen und Behauptungen, sondern es bindet das Gericht, wie es auch den Anerkennenden bindet. Bezieht es sich auf den Grund und die Höhe des Anspruches, ist ein Endurteil, wenn der Grund des Anspruches allein anerkannt wird, ein Zwischenurteil zu fällen. (T3)

6 Ob 745/80OGH19.11.1980

nur: T2; Beisatz: In der Unterlassung der Einbringung eines Rechtsmittels allein kann niemals ein prozessuales Anerkenntnis über das Zurechtbestehen des mit der Klage geltend gemachten Anspruches gelegen sein. (T4)

5 Ob 1509/87OGH31.03.1987

Vgl auch; nur T3

9 ObA 205/98gOGH11.11.1998

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klageanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist. (T5)

7 Ob 212/98xOGH28.04.1999

nur: Ein Anerkenntnis muss nicht an bestimmte Worte geknüpft sein. (T6)

2 Ob 145/99hOGH02.08.2000

Vgl auch; nur T2; Beis wie T5

2 Ob 96/08vOGH26.06.2008

nur: Seine Wirkung ist keine des Privatrechtes sondern eine prozessuale. Es ersetzt nicht nur die Feststellungen und Behauptungen, sondern es bindet das Gericht, wie es auch den Anerkennenden bindet. (T7)

6 Ob 30/09vOGH05.08.2009

Vgl; Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klageanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist. (T8); Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis umfasst den Streitgegenstand, nämlich die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das darauf gegründete Begehren und die Ableitung des Begehrens. (T9); Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis stellt als Prozesshandlung eine auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtete Willenserklärung dar. (T10); Beisatz: Durch ein Anerkenntnis wird dem Richter die Prüfung der Tatsachengrundlagen wie bei einem Geständnis entzogen. (T11)

9 Ob 56/09iOGH30.09.2009

Vgl aber; nur T2; Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis ist als eine den Regeln des Prozessrechts unterliegende Prozesserklärung nur auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet und daher auch widerrufbar. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19520904_OGH0002_0030OB00514_5200000_001

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