OGH 2Ob139/13z

OGH2Ob139/13z29.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** P*****, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S***** P*****, vertreten durch Dr. Corvin Hummer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. April 2013, GZ 44 R 47/13g-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. November 2012, GZ 84 C 16/12t-11, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die vorliegende Ehescheidungsklage wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache zurück.

Das Rekursgericht hob mit dem jetzt angefochtenen Beschluss den erstgerichtlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es ließ den Revisionsrekurs zu. Diese Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Beklagtenvertreter am 6. Mai 2013 zugestellt.

Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs des Beklagten wurde am 3. Juni 2013 elektronisch bei Gericht eingebracht und der Klagevertreterin am 6. Juni 2013 zugestellt. Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin wurde am 3. Juli 2013 elektronisch bei Gericht eingebracht.

Sowohl der Revisionsrekurs als auch die Revisionsrekursbeantwortung sind verspätet:

Das Gericht zweiter Instanz war funktionell nicht als Berufungsgericht, sondern als Rekursgericht tätig, weshalb auf seine Entscheidung nicht § 519 ZPO, sondern § 528 ZPO anzuwenden ist (vgl 2 Ob 138/12a).

Rechtliche Beurteilung

Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) geregelte Frist (RIS-Justiz RS0121643 [T1]). Diese beträgt nach dieser Bestimmung 14 Tage. Das gilt seit der Änderung des § 521a Abs 1 ZPO durch die ZVN 2009 auch für die Fälle zweiseitiger Rechtsmittel, sofern nicht ein Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder ein Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO angefochten wird; beide Ausnahmefälle liegen hier nicht vor (vgl 5 Ob 219/11h).

Die jeweils später als 14 Tage nach der jeweils fristauslösenden Zustellung eingebrachten Rechtsmittelschriften waren daher zurückzuweisen.

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