Normen
Oö Wettgesetz §9 Z4
2 Ob 138/22s | OGH | 27.09.2022 |
Beisatz: § 9 Z 4 Oö Wettgesetz verpönt Wetten mit einem Wetteinsatz, der eine bestimmte Höhe überschreitet. Aus dem Verbot ist abzuleiten, dass sich der Landesgesetzgeber gegen übermäßige Wetten als solche wendet und überhaupt der Anreiz, an verbotenen Wetten teilzunehmen, möglichst gering gehalten werden soll. (T1)<br/>Beisatz: Um keinen Anreiz zur Teilnahme an verbotenen Wetten zu geben, ist auch eine Rückabwicklung durch Rückzahlung des bereits ausbezahlten Gewinns vorzunehmen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20220927_OGH0002_0020OB00138_22S0000_001
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