OGH 2Ob134/22b

OGH2Ob134/22b27.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2020 verstorbenen W*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. P*, vertreten durch Dr. Erich Ehn, Rechtsanwalt in Wien, und 2. R*, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 7. Juni 2022, GZ 16 R 89/22k‑80, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00134.22B.0927.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzenbejahten die Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung aus dem Jahr 2016, auf die sich die Erbantrittserklärung der Erstantragstellerin stützte.

Rechtliche Beurteilung

[2] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Zweitantragstellerin das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht auf:

[3] 1. Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel, zu denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG zählt (vgl RS0121265 [T4]), können auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint wurden (RS0121265). Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut – wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO – wirkt, sondern nur dann zur Aufhebung führen kann, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte (RS0120213). Der Rechtsmittelwerber hat daher die Relevanz des Verfahrensverstoßes aufzuzeigen (RS0120213 [T14, T21]), indem er darlegt, welches konkrete (zusätzliche) Vorbringen er erstattet bzw welche konkreten weiteren Beweismittel er angeboten hätte, wenn der Gehörverstoß nicht stattgefunden hätte (RS0120213 [T9]).

[4] 2. Die Zweitantragstellerin argumentiert, der Sachverständige hätte eine Würdigung der Aussagen der einzelnen Zeugen vornehmen und daraus Schlussfolgerungen für die Frage der Testierfähigkeit ziehen müssen. Sie nennt allerdings weder konkrete Aussagen, aus denen sich die von ihr angestrebte Testierunfähigkeit des Erblassers ableiten ließe, noch setzt sie sich mit den (beweiswürdigenden) Überlegungen der Vorinstanzen auseinander, wonach weder die Aussage der Zweitantragstellerin selbst noch jene eines von ihr geführten Zeugen verlässliche Rückschlüsse auf das Fehlen der Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung zuließen.

[5] Soweit die Zweitantragstellerin releviert, sie hätte den Sachverständigen bei rechtzeitiger Zustellung des ersten Ergänzungsgutachtens zum Vorliegen „paranoider Erlebnisverzerrungen sowie Wahnbildungen“ befragt, ist ihr zu erwidern, dass sie diese Frage (sinngemäß) bereits in ihrem gegen das erste Gutachten gerichteten Erörterungsantrag gestellt und der Sachverständige diese abschlägig beantwortet hat.

[6] Insgesamt gelingt es der Zweitantragstellerin damit nicht, die Relevanz der von ihr behaupteten Gehörverletzung aufzuzeigen.

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