European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00013.17A.0223.000
Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Beide Rechtsmittelwerber bringen vor, die von ihnen jeweils angefochtenen Beschlüsse seien vom Rekursgericht gefällt worden, obwohl über den gegen die Richter des Rekursgerichts gestellten Ablehnungsantrag des Zweitrevisionsrekurswerbers vom 6. 4. 2016, beim Landesgericht Feldkirch am 7. 4. 2016 eingelangt (ON 819) noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Die jeweils angefochtenen Beschlüsse seien daher nichtig.
Mittlerweile hat jedoch das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 20. 10. 2016, 1 Nc 12/16g, den erwähnten Ablehnungsantrag rechtskräftig zurückgewiesen.
§ 25 JN knüpft die Sanktion der Nichtigkeit der vor rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags gefällten Entscheidung nur an die Stattgebung der Ablehnung. Bei späterer rechtskräftiger Zurückweisung des Ablehnungsantrags liegt höchstens ein im Rechtsmittelstadium nicht mehr zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor (RIS‑Justiz RS0046044).
2. Inhaltlich werfen beide Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen auf, weshalb sie zurückzuweisen sind, was keiner Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).
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