Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu der im Rechtsmittel relevierten Frage, ob der als positiver Schaden geltend gemachte Zinsentgang bei der Berechnung des Streitwerts als eigene Hauptforderung oder als Nebenforderung gemäß § 54 Abs 2 JN anzusehen ist, sind bereits mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergangen (9 Ob 25/10g; 1 Ob 84/10z; 2 Ob 88/10w; 2 Ob 92/10h uva), sodass eine erhebliche Rechtsfrage nicht mehr vorliegt. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen aber noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gegeben sein (RIS-Justiz RS0112769).
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