Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Ein Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens findet nicht statt.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies das auf Zahlung des Schillinggegenwerts von DM 587,19 s.A. und auf Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Aufwendungen der Klägerin gerichtete Klagebegehren ab. Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht Folge. Es änderte (mit Urteil) die Entscheidung des Erstgerichts über das Leistungsbegehren der Klägerin (abgesehen von der Abweisung eines geringfügigen Zinsenmehrbegehrens) im Sinn der Klagsstattgebung ab und hob (mit Beschluß) die Entscheidung des Erstgerichts über das Feststellungsbegehren unter Rechtskraftvorbehalt auf; in diesem Umfang trug es dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Diese Entscheidung des Berufungsgerichts wurde dem Beklagtenvertreter am 19.Juli 1989 zugestellt. Am 25.September 1989 wurde ein gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts gerichteter Rekurs der Beklagten beim Erstgericht überreicht. Er wurde dem Klagevertreter am 26.September 1989 zugestellt; am 25. Oktober 1989 langte die am 24.Oktober 1989 zur Post gegebene Rekursbeantwortung der Klägerin beim Erstgericht ein.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist verspätet.
Es handelt sich um keine Ferialsache im Sinn des § 224 ZPO. Gemäß § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist, da es sich hier um ein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinn des § 521 a ZPO handelt, vier Wochen. Nach § 125 Abs 1 ZPO wird bei der Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Gemäß § 125 Abs 2 ZPO enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. § 225 Abs 1 ZPO ordnet schließlich an, daß dann, wenn der Beginn der Frist in die Gerichtsferien fällt, die Frist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert wird.
Die Zustellung des Beschlusses des Berufungsgerichts an den Beklagtenvertreter am 19.Juli 1989, also innerhalb der gemäß § 222 ZPO vom 15.Juli bis 25.August dauernden Gerichtsferien, hat zur Folge, daß die Zustellung als innerhalb der Gerichtsferien vollzogen gilt, daß aber die Rekursfrist erst mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen begann.
Diese vierwöchige Frist endete aber schon am Freitag, dem 22. September 1989. Die Vorschrift des § 125 Abs 2 ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen geht nämlich von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - das den Lauf der Rekursfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Beschlusses des Berufungsgerichts an den Beklagtenvertreter, innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien, nämlich des 26.August 1989, beginnt, wobei der Zustellungstag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist ohnehin nicht mitzählt, dann endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. - der Partei voll zur Verfügung stehenden - Tages, also mit Ablauf des 22.September 1989. Nur diese Art der Berechnung verhindert, daß eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn eine nach Tagen bestimmte Frist am 26.August, eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen begänne. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten jedoch die Bestimmungen des § 125 Abs 1 und Abs 2 ZPO keine Handhabe (SZ 57/65 mwN uva).
Der am 25.September 1989 beim Erstgericht überreichte Rekurs der Beklagten ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Die Beklagte hat die Kosten ihres verspäteten Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung, weil sie den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat.
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