Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Zustellung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz am 11. Dezember 1996 hat der bisherige Klagevertreter mit 31.Dezember 1996 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet. Das Verfahren ist daher gemäß § 160 Abs 1 ZPO seit 1.Jänner 1997 unterbrochen, weil für das Revisionsverfahren gemäß § 506 Abs 1 Z 4 ZPO die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist (5 Ob 545/76; 2 Ob 504/80) und die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters durch die Rechtsanwaltskammer nach § 28 Abs 1 lit h iVm § 34 Abs 3 Z 2 RAO zur Annahme einer Bevollmächtigung nicht ausreicht (SZ 24/39; SZ 44/43; SZ 49/25; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 160 ZPO). Die vom mittlerweiligen Stellvertreter des bisherigen Klagevertreters am 8.Jänner 1997 und somit nach Unterbrechung des Verfahrens eingebrachte außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen (SZ 44/63; SZ 51/150; JBl 1984, 209 ua).
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