OGH 2Ob129/21s

OGH2Ob129/21s5.8.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2014 verstorbenen F***** M*****, wegen Bestimmung des Anerben, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Erben 1. E***** M*****, 2. F***** M*****, beide vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 5. Mai 2021, GZ 3 R 46/21f‑256, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 21. Jänner 2021, GZ 1 A 794/14a‑241, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00129.21S.0805.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Sohnes des Erblassers, M***** M*****, auf Bestimmung von Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht bestimmte einen Sohn des Erblassers zum Hofübernehmer nach den Bestimmungen des Kärntner ErbhöfeG.

[2] Das Rekursgericht hob mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss den Beschluss des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung auf. Einen Ausspruch, dass gegen seinen Aufhebungsbeschluss der Revisionsrekurs zulässig sei, enthält der angefochtene Beschluss nicht. In der Begründung führte das Rekursgericht aus, die erstgerichtlichen Feststellungen reichten zur abschließenden Beurteilung, wer zum Hofübernehmer zu bestimmen sei, nicht aus. Weil das erstgerichtliche Beweisverfahren ansonsten mangelfrei geblieben sei, erweise sich (nur) die Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung als notwendig.

[3] Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs zweier Söhne des Erblassers.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

[5] Nach § 

64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Vorliegen eines „echten“ Aufhebungsbeschlusses ist bereits dann zu bejahen, wenn – wie hier – das Rekursgericht dem Erstgericht „nur“ die neuerliche Entscheidung über den Gegenstand des aufgehobenen Beschlusses aufgetragen hat (6 Ob 207/10z;

RS0044037 [T15]; Rassi in Schneider/Verweijen, AußStrG, § 64 Rz 2 [FN 7]).

[6] Die Behauptung im Rechtsmittel, gegenständlich liege kein „echter“ Aufhebungsbeschluss vor, sondern es handle sich in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung, ist angesichts der dargestellten eindeutigen Ausführungen des Rekursgerichts nicht nachvollziehbar.

[7] Mangels Zulässigerklärung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht ist der Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar.

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185 AußStrG. Verfahren nach dem Kärntner ErbhöfeG sind Teil des Verlassenschaftsverfahrens, wobei nach § 185 AußStrG in Verlassenschaftsverfahren außer im Verfahren über das Erbrecht kein Ersatz von Vertretungskosten stattfindet; diese Bestimmung geht § 78 AußStrG vor (RS0123203 [T1]).

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