European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00126.19X.0629.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Eine Änderung der Abhandlungsgrundlagen iSd § 183 Abs 1 AußStrG liegt vor, wenn ein bisher nicht bekannter oder zumindest nicht berücksichtigter Vermögenswert hervorkommt. Dies trifft dann nicht zu, wenn das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Aktenlage bereits Kenntnis von diesem Vermögen hatte (2 Ob 52/19i; RS0111497).
2. Bei der auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten vorgenommenen Schätzung ist der Wert des Nachlassvermögens am Todestag des Erblassers einzusetzen (§ 166 Abs 1 AußStrG; 2 Ob 189/11z; RS0007898). Die behauptete nachträgliche Änderung dieses Werts verwirklicht die Voraussetzungen für die Einleitung einer Nachtragsabhandlung nach § 183 Abs 1 AußStrG ebensowenig, wie die Behauptung einer zu niedrigen Schätzung (1 Ob 155/10s).
3. Im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren wurde der Wert des aktenkundigen Superädifikats des Erblassers auf Antrag eines der nunmehrigen Revisionsrekurswerber von einem Sachverständigen zum Todeszeitpunkt ermittelt. Dieser Wert hing nach allseitigem Verständnis vom künftigen Nutzungsrecht an der Pachtliegenschaft ab, was ausdrücklich Gegenstand der Erhebungen und der Bewertung durch den Sachverständigen sowie der Erörterung durch den Gerichtskommissär war. Auf Grundlage der damaligen Äußerung des Verpächters, dass das Pachtverhältnis mit der Verlassenschaft nicht verlängert werde und der Pachtgrund zurückzustellen sei, bewertete der Sachverständige das Superädifikat mit 0 EUR bzw mit minus 58.000 EUR bei Verpflichtung zum Abriss.
Die Revisionsrekurswerber machten in ihrem Antrag, das Verlassenschaftsverfahren gemäß § 183 AußStrG zu ergänzen, geltend, die Annahmen des Sachverständigen hätten sich nachträglich als unrichtig herausgestellt, weil das Haus bewohnt und sogar erweitert werde. Die Ansicht der Vorinstanzen, die Revisionsrekurswerber hätten damit kein neu hervorgekommenes Vermögen behauptet, findet daher Deckung in der dargelegten Rechtsprechung.
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