Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers liegt oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu vor, dass einen Sicherheitswachebeamten beim Versuch, einen flüchtenden Rechtsbrecher zu stellen, unter Umständen ein Mitverschulden an Schäden treffen kann, die bei diesem Versuch (zB bei einer Verfolgungsjagd) entstehen (RIS-Justiz RS0027064). Im vorliegenden Fall ist dem Mitverschulden des Klägers nicht das Verschulden des erstbeklagten Lenkers (der der zweit- und drittbeklagten Partei nicht nach § 19 Abs 2 EKHG zurechenbar ist), sondern (nur) die (gewöhnliche) Betriebsgefahr des LKW gegenüberzustellen. Die im vorliegenden Einzelfall vom Berufungsgericht vorgenommene Gewichtung dieser Faktoren ist nicht korrekturbedürftig.
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