Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Vorinstanzen haben die Schadenersatzklage der klagenden Bank im Zusammenhang mit dem angeblich falschen Gutachten des Erstbeklagten über den Verkehrswert des Liegenschaftsvermögens der (insolventen) Kreditschuldnerin, der von der Zweitbeklagten der Gründungsprüfung (iZm einer Spaltung) und von der Drittbeklagten dem Jahresabschluss zugrundegelegt wurde, abgewiesen.
Die Klägerin lässt in ihrer außerordentlichen Revision eine eingehende Auseinandersetzung mit den relevanten Themen vermissen. Sie thematisiert hauptsächlich ‑ sehr weitwendig ‑ Fragen der Kausalität zwischen den von den Beklagten erstellten Urkunden und den Maßnahmen der Klägerin (Nichtverbücherung von Pfandurkunden sowie weitere Kreditgewährungen).
Rechtliche Beurteilung
Im Einzelnen ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten:
1. Den Sachverständigen trifft zwar nach der Rechtsprechung eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde (RIS‑Justiz RS0106433). Gleichzeitig wird aber als Haftungsvoraussetzung verlangt, dass der Besteller des Gutachtens ‑ für den Sachverständigen erkennbar ‑ gerade (auch) die Interessen eines ‑ oder mehrerer bestimmter ‑ Dritten bei der Bestellung des Gutachtens mitverfolgt (RIS‑Justiz RS0026552).
Im vorliegenden Fall kann nach den vorinstanzlichen Feststellungen von einem erkennbaren Mitverfolgen der Interessen der kreditgewährenden Bank nicht die Rede sein.
Das Berufungsgericht hat daher vertretbar die Haftung des Erstbeklagten verneint.
2. Zur Inanspruchnahme der Zweitbeklagten ist auf den Umfang der Gründungsprüfung gemäß § 26 AktG zu verweisen. Da schon vor der Aufwertung der Liegenschaften das Eigenkapital ca 15 Mio EUR ausmachte, war das Stammkapital von 75.000 EUR bei weitem gedeckt. Im Übrigen ist auch zutreffend, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe eines Gründungsprüfers ist, Grundstücksbewertungen von Immobiliensachverständigen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er hat ua zu prüfen, ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht (§ 26 Abs 1 Z 2 AktG). Dies stand aber auch ohne das Gutachten des Erstbeklagten fest.
3. Auch für die Drittbeklagte gilt, dass es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers (vgl dazu § 269 UGB) ist, Grundstücksbewertungen von Immobiliensachverständigen zu überprüfen. Ein Sachverständiger, der sein Gutachten erkennbar auf das Fachwissen eines anderen (spezialisierten) Sachverständigen stützt, den der Vertragspartner beizieht, haftet für diesen regelmäßig nicht (vgl 3 Ob 541/85).
Mangels erheblicher Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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