European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00121.17H.0727.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 dritter Satz AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Mutter wurde noch vor Erhebung des Rekurses eine Kopie des verfahrenseinleitenden Antrags des Vaters vom 2. 11. 2016, ON 70, ausgefolgt (vgl ON 89). Sie hatte daher Gelegenheit, ihren Standpunkt im Rekurs zu vertreten, wodurch ein allfälliger Mangel des rechtlichen Gehörs behoben wurde (2 Ob 150/13t; 1 Ob 61/14i; 2 Ob 158/15x; RIS-Justiz RS0006057).
Ihrem Rekurs lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die vom Vater angestrebte und vom Erstgericht teilweise bewilligte vorläufige Regelung des Kontaktrechts nicht der Förderung des Kindeswohls dienen könnte (§ 107 Abs 2 AußStrG idF KindNamRÄG 2013). Ob die geringe Ausweitung des Kontaktrechts Einfluss auf die Unterhaltspflicht des Vaters hat, ist im Unterhaltsverfahren zu klären. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die nunmehrige vorläufige Regelung die Grundsätze der „Kontinuität und Stabilität“ gefährden könnte. Andere, vor allem gegen das Antragsvorbringen des Vaters gerichtete Argumente enthielt der Rekurs nicht.
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