OGH 2Ob118/99p

OGH2Ob118/99p29.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Albert M*****, und 2. Senta M*****, beide vertreten durch Dr. Friedrich Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, wegen (eingeschränkt) S 177.896,70 sA, infolge Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 25. Februar 1999, GZ 11 R 3/99p-52, womit infolge Rekurses der erstbeklagten Partei der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9. November 1998, GZ 26 Cg 287/95g-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf gnadenweise Erlassung der verhängten Mutwillensstrafe wird dem Erstgericht überwiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9. November 1998 wurde der erstbeklagten Partei, welcher zuvor mit Beschluß vom 16. Februar 1996 die Verfahrenshilfe im vollen Umfang einschließlich Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bewilligt worden war (ON 7), diese wiederum zur Gänze gemäß § 68 Abs 2 ZPO entzogen und gleichzeitig über sie gemäß § 69 ZPO eine Mutwillensstrafe in Höhe von S 20.000 verhängt. Das Erstgericht ging hiebei davon aus, daß der Erstbeklagte in seinem Vermögensbekenntnis durch Nichtangabe einer in seinem bücherlichen Eigentum stehenden Liegenschaft einerseits unvollständige und darüber hinaus anläßlich seiner hiezu durchgeführten Vernehmung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch bewußt unvollständige und damit unwahre Angaben gemacht habe.

Dieser Beschluß wurde (nur) seinem ausgewiesenen Vertreter (Verfahrenshelfer) zugestellt. Dem von diesem für den Erstbeklagten fristgerecht erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit (erkennbar auch der unrichtigen rechtlichen Beurteilung) gestützte Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei mit dem Antrag, den bekämpften Beschluß im Sinne einer Stattgebung ihres Rekurses und damit Fortdauer der bewilligten Verfahrenshilfe samt Aufhebung der verhängten Mutwillensstrafe abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und darüber hinaus eventualiter auch die gnadenweise Erlassung der Mutwillensstrafe begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist - soweit er sich gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes richtet - jedenfalls unzulässig, und zwar einerseits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil es sich bei der bekämpften Entscheidung des Rekursgerichtes um eine den erstrichterlichen Beschluß vollinhaltlich bestätigende Entscheidung handelt. Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs überdies gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind und ob sie sich gegen Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen der zweiten Instanz richten (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 528; RIS-Justiz RS0036078, 0044213). Dies gilt auch für Beschlüsse im Verfahren zur Entziehung der Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 2 ZPO (4 Ob 579/81; EvBl 1985/30; 7 Ob 642/90; 8 Ob 565/93), weil der genannte Rechtsmittelausschluß aufgrund seines umfassenden Wortlautes alle nach den Vorschriften der §§ 63 bis 71 ZPO ergangenen Entscheidungen umfaßt (5 Ob 502/92; 1 Ob 263/97a). Dieser Rechtsmittelausschluß greift daher auch dann ein, wenn die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (erhebliche Rechtsfrage) vorlägen (1 Ob 20/97s; 1 Ob 246/98b; RS0052781). Schon daraus ergibt sich die absolute Unzulässigkeit des erhobenen Revisionsrekurses, auf welchen der Rechtsmittelwerber im übrigen auch bereits vom Rekursgericht zutreffend im Rahmen seines Ausspruches nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 2 ZPO hingewiesen worden ist.

Damit ist aber auch ein (selbständiger) Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe nach § 69 ZPO unzulässig, weil ein solcher ein Verfahren voraussetzt, in dem der Oberste Gerichtshof überhaupt angerufen werden kann (SZ 38/143; 7 Ob 217/97f; RS0044286), was aber im Bereich der Verfahrenshilfe vom Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO generell und bewußt (Art I Z 5 VerfahrenshilfeG BGBl 1973/569 samt Materialien RV 846 BlgNR 13. GP, 16) ausgeschlossen wurde. Dazu kommt, daß es sich auch insoweit hier wiederum um eine voll bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes handelt, sodaß der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ebenfalls zum Tragen kommt (EvBl 1965/28).

Auf die inhaltlichen Ausführungen des Rechtsmittels kann daher nicht eingegangen werden. Eine - wie hierin releviert - allenfalls amtswegig aufzugreifende Nichtigkeit liegt gleichfalls nicht vor, weil der Beschluß über die Entziehung der Verfahrenshilfe vom Erstgericht zutreffend dem Verfahrenshelfer (und nicht der Partei selbst) zugestellt worden war (OGH ZBl 1936/492; Fasching II 444 f Anm 7 zu § 68).

Über den im Rechtsmittel zuletzt und ausdrücklich nur eventualiter gestellten Antrag, die verhängte Mutwillensstrafe gnadenweise zu erlassen, kommt dem Obersten Gerichtshof keine Entscheidungsbefugnis zu, weil diese Strafe nicht von ihm, sondern vom Prozeßgericht erster Instanz verhängt worden ist, sodaß auch nur diesem eine allfällige Befugnis zur Korrektur zukommen kann (vgl Fasching, Kommentar II 1016). Demgemäß war der Antrag dem Erstgericht zu überweisen.

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