OGH 2Ob1/09z (RS0126156)

OGH2Ob1/09z17.7.2013

Rechtssatz

Da der Verband nur den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG geltend macht und nicht auch eine darüber hinausgehende Unterlassungsverpflichtung des Unternehmers zu begründen trachtet, ist die Unterlassungserklärung im Regelfall nicht als eine von § 28 KSchG losgelöste selbständige Verpflichtungserklärung zu verstehen. Gesetzlich zulässige Klauseln werden von einer vorbehaltlosen Unterlassungserklärung nach § 28 KSchG daher nicht erfasst.

Normen

KSchG §28

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Veröff: SZ 2010/41

2 Ob 198/10xOGH22.06.2011
6 Ob 24/11iOGH11.09.2012

Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Die Unterlassungserklärung hat konstitutive Wirkung, damit wird ein selbständiger Verpflichtungsgrund geschaffen. Die konstitutive Wirkung der besicherten Unterlassungserklärung hat zur Folge, dass bei Weiterverwendung der Klausel die Konventionalstrafe auch zu zahlen ist, selbst wenn die Klausel gar nicht gesetzwidrig sein sollte. Ein solcher Einwand kann nicht mehr erhoben werden. (T1); Veröff: SZ 2012/87

3 Ob 109/13wOGH17.07.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_005

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