Normen
2 Ob 1/09z | OGH | 22.04.2010 |
Veröff: SZ 2010/41 |
2 Ob 198/10x | OGH | 22.06.2011 |
6 Ob 24/11i | OGH | 11.09.2012 |
Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Die Unterlassungserklärung hat konstitutive Wirkung, damit wird ein selbständiger Verpflichtungsgrund geschaffen. Die konstitutive Wirkung der besicherten Unterlassungserklärung hat zur Folge, dass bei Weiterverwendung der Klausel die Konventionalstrafe auch zu zahlen ist, selbst wenn die Klausel gar nicht gesetzwidrig sein sollte. Ein solcher Einwand kann nicht mehr erhoben werden. (T1); Veröff: SZ 2012/87 |
3 Ob 109/13w | OGH | 17.07.2013 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_005
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