OGH 2Ob108/07g (RS0123058)

OGH2Ob108/07g19.5.2022

Rechtssatz

Ein E-Mail ist für den Empfänger in dem Zeitpunkt abrufbar, in dem es in seiner E-Mailbox eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann, das heißt, sobald ein Abruf durch den Empfänger möglich ist.

Normen

ABGB §862a
ECG §12

2 Ob 108/07gOGH29.11.2007

Bem: Mit ausführlicher Darstellung deutscher Literatur. (T1)<br/>Veröff: SZ 2007/190

6 Ob 152/18yOGH31.08.2018

Vgl aber; Beisatz: Elektronische Erklärungen wie E-Mails gelten nicht schon dann als zugegangen, wenn sie faktisch abrufbar sind. Vielmehr kommt es darauf an, wann sie der Empfänger „unter gewöhnlichen Umständen“ abrufen kann. Erklärungen gehen daher nur zu den üblichen Geschäftszeiten und nicht während der Urlaubszeit rechtswirksam zu. (T2)<br/>Beisatz: Jeder Nutzer, der sich etwa im Urlaub befindet, hat auch die Möglichkeit, diesen Umstand seinem Geschäftspartner (zB mittels E‑Mail‑Erklärung) mitzuteilen. Der Zugang ist bei Einlangen während der Zeit einer angekündigten Abwesenheit erst mit dem Beginn des nächsten Werktags anzunehmen. (T3)

3 Ob 224/18iOGH20.02.2019

Beisatz: Eine Kenntnisnahme durch den Empfänger wird für den Zugang elektronischer Erklärungen nicht vorausgesetzt; maßgeblich ist vielmehr die Möglichkeit der Kenntnisnahme „unter gewöhnlichen Umständen“. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Zugang im „Spam-Ordner“ des Empfängers. (T5)

8 ObA 5/20yOGH24.04.2020

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Maßgeblichkeit der Abrufbarkeit bei Übermittlung einer Nichtverlängerungserklärung an Firmen-E-Mail-Adresse eines Arbeitnehmers, die der Arbeitnehmer zuvor selbst für eine Krankmeldung und eine Absage von beruflichen Terminen benutzt hatte, womit er seine Erreichbarkeit per E-Mail zu erkennen gab. (T6)

9 Ob 86/21vOGH19.05.2022

Beisatz: Hier: eine im Internet gefundene E‑Mail‑Adresse. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20071129_OGH0002_0020OB00108_07G0000_001

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