OGH 2Ob106/99y

OGH2Ob106/99y15.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Baumann, Dr. Zechner und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 14. September 1991 geborenen mj. Alexander H***** und der am 14. Mai 1994 geborenen mj. Sophie H*****, beide vertreten durch den Magistrat der Stadt Wels als Unterhaltssachwalter, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Pflegebefohlenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 27. Jänner 1999, GZ 21 R 555/98m‑78, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 16. November 1998, GZ 2 P 390/97i‑69, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00106.99Y.0415.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

 

Begründung:

 

Die Pflegebefohlenen stellten einen Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses von je S 1.900 pro Monat.

Das Erstgericht gewährte jeweils für die Zeit vom 1. 5. 1998 bis 30. 4. 2001 dem mj. Alexander einen monatlichen Unterhaltsvorschuß von S 1.665 und der mj. Sophie einen solchen von monatlich S 1.175. Das Mehrbegehren in der Höhe der Differenz auf jeweils S 1.900 wies das Erstgericht ab.

Das vom Vater angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß dem mj. Alexander ein monatlicher Unterhaltsvorschuß von S 600 und der mj. Sophie ein solcher von S 200 jeweils für die Zeit vom 1. 5. 1998 bis 30. 4. 2001 gewährt wurde; das darüber hinausgehende Begehren wurde abgewiesen und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Rekursentscheidung - deren Datum nach dem 31. 12. 1997 liegt - richtet sich der beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche" Revisionsrekurs der Pflegebefohlenen, welches Rechtsmittel das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

 

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden (vgl Art XXXII Z 14 WGN 1997) Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier (vgl § 58 Abs 1 JN) - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).

Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (hier: analog; vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren, Rz 45) § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (vgl 2 Ob 144/98k2 Ob 239/98f).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

 

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