OGH 2Ob239/98f

OGH2Ob239/98f24.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 29. Mai 1980 geborenen minderjährigen Iris H*****, vertreten durch die Mutter Claudia W*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Walter H*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 4. August 1998, GZ 52 R 95/98x‑115, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 2. Juli 1998, GZ 33 P 1182/95i‑112, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00239.98F.0924.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

 

Begründung:

 

Das Erstgericht wies den Antrag des unterhaltspflichtigen Vaters, die monatliche Unterhaltsverpflichtung für die mj. Iris von S 3.500 auf S 2.800 herabzusetzen, ab. Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung infolge Rekurses des Vaters mit der Maßgabe, daß der Antrag, den Unterhalt ab 1. 12. 1997 auf S 1.200 monatlich herabzusetzen, abgewiesen wurde; es sprach aus, daß der außerordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Rekursentscheidung - deren Datum nach dem 31. 12. 1997 liegt - richtet sich der beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters, welches Rechtsmittel das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

 

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden (vgl Art XXXII Z 14 WGN 1997) Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier (vgl § 58 Abs 1 JN) - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl hiezu 4 Ob 73/98h) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).

Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (hier: analog; vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren, Rz 45) § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 80/98y; 2 Ob 100/98i; 2 Ob 113/98a2 Ob 144/98k ua).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

 

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