European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00106.25I.1023.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Spruch:
I. Der Revisionsrekurs der Tochter wird zurückgewiesen.
II. Die außerordentlichen Revisionsrekurse des Sohnes werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht
(I) bestätigte die vom Erstgericht erteilte Genehmigung des Antrags der im Verlassenschaftsverfahren nach dem 2023 verstorbenen Erblasser bestellten Verlassenschaftskuratorin, einen Insolvenzeröffnungsantrag für den Nachlass zu stellen, und ließ den Revisionsrekurs zu den Voraussetzungen der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung eines Insolvenzeröffnungsantrags und dem Prüfungsumfang durch das Verlassenschaftsgericht zu,
(II.1.) wies einen Rekurs des Sohnes gegen die mit Beschluss vom 11. 12. 2023 erfolgte Bestellung der Verlassenschaftskuratorin als verspätet zurück und
(II.2.) bestätigte die Abweisung des Antrags des Sohnes, die Verlassenschaftskuratorin zu entheben.
[2] Gegen die zu Pkt I. genannte Rekursentscheidung richtet sich der Revisonsrekurs der Tochter. Der Sohn bekämpft mit seinen außerordentlichen Revisionsrekursen die zu Pkt II. dargestellten Beschlüsse des Rekursgerichts.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach Vorlage des Aktes eröffnete das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 11. 6. 2025 zu AZ 9 S 92/25f über Antrag eines Gläubigers – mittlerweile rechtskräftig – das Konkursverfahren über das Vermögen der Verlassenschaft.
A. Zu den Auswirkungen der Konkurseröffnung auf das Verlassenschaftsverfahren:
[4] 1. Über die Rechtsmittel wäre nicht zu entscheiden, wenn die Konkurseröffnung auch in Bezug auf die davon betroffenen Angelegenheiten – Bestellung und Enthebung der Verlassenschaftskuratorin, Genehmigung des Konkursantrags – zu einer Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens geführt hätte (RS0036752). Daher ist zunächst zu prüfen, ob eine solche Unterbrechung eingetreten ist.
[5] 2. § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG ordnet an, dass das Verfahren unterbrochen wird, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen. Gemäß § 8a IO idF der GIN 2006, BGBl I Nr 2006/8, gelten die Bestimmungen betreffend Rechtsstreitigkeiten im Sinne der IO sinngemäß auch für die Außerstreitverfahren. Auf dieser Grundlage führt auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen Bestimmungen ex lege zur Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens (2 Ob 200/16z; 2 Ob 96/24t; Geroldinger, Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens durch Eröffnung eines Verlassenschaftsinsolvenzverfahrens, EF-Z 2017/74; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 25 Rz 34; Konecny,Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechtsnovelle 2006,in Konecny,Insolvenz-Forum 2005 [2006] 215 [226 f]; Lovrek in KLS2 § 8a IO Rz 33; Nunner-Krautgasser, Wirkungen der Konkurseröffnung auf Außerstreitverfahren, in Fucik/Konecny/Lovrek/Oberhammer, Jahrbuch Zivilverfahrensrecht 2009 [2009] 129 [144 f]; Schneider, Außerstreitverfahren und Konkurs – zum neuen § 8a KO, ZIK 2006, 38; im Ergebnis wohl auch Hofmann, Glosse zu 2 Ob 200/16z, iFamZ 2017/76).
[6] 3. Strittig ist aber der Umfang der Unterbrechung.
[7] 3.1. Den bisher ergangenen Entscheidungen (2 Ob 200/16z, 2 Ob 96/24t) ist keine eindeutige Aussage dahin zu entnehmen, ob das gesamte Verlassenschaftsverfahren oder nur die massebezogenen (also insbesondere Befugnisse des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters berührenden) Teilbereiche von der Unterbrechungswirkung erfasst sind. Vielmehr wird jeweils ausgeführt, dass die Unterbrechung im gegebenen Zusammenhang „jedenfalls“ eingetreten sei.
[8] Die Entscheidung 2 Ob 200/16z betraf Anträge einer Pflichtteilsberechtigten, zur Durchsetzung von Auskunftsbegehren gegen eine Bank Maßnahmen nach § 79 AußStrG zu ergreifen. Die davon betroffene Ermittlung des Standes der Masse sowie die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven war nach Ansicht des Senats während der Insolvenz dem Insolvenzverwalter vorbehalten, sodass insofern von einer Unterbrechung auszugehen sei.
[9] In 2 Ob 96/24t nahm der Senat eine Unterbrechung in Bezug auf den Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses an. Begründet wurde das im Ergebnis damit, dass eine Einantwortung während laufenden Insolvenzverfahrens wegen des Vorrangs dieses Verfahrens unzulässig sei. Die Annahme der Unterbrechung beruhte daher letztlich darauf, dass die betroffene Verfahrenshandlung in Befugnisse des Insolvenzgerichts eingriff.
[10] 3.2. Die (in Pkt 2. zitierte) Literatur ist geteilt. Während Schneider, Gitschthaler und Geroldinger eine Unterbrechung des gesamten Verlassenschaftsverfahrens (mit all seinen Teilverfahren) befürworten, treten Konecny, Nunner-Krautgasser und in der Sache auch Hofmann dafür ein, dass die Unterbrechungswirkung die insolvenzfreien (schuldnerischen) Verfahrenselemente (Teilverfahren) nicht erfasse und daher nur eine Teilunterbrechung eintrete.
[11] 3.2.1. Gitschthaler (in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG I3 § 25 Rz 34) verweist auf § 26 Abs 3 zweiter Satz AußStrG, der ohnehin die Möglichkeit vorsehe, das Verfahren bei Gefährdung von Belangen einer Partei oder der Allgemeinheit fortzusetzen. Einer Ausklammerung bloß schuldnerischer Verfahrenselemente von der Unterbrechungswirkung bedürfe es daher nicht. Ähnlich argumentiert Schneider (ZIK 2006, 40), die allerdings nicht auf § 26 Abs 3 AußStrG, sondern auf die Zulässigkeit „dringend gebotener“ Verfahrenshandlungen nach § 26 Abs 1 AußStrG verweist.
[12] Geroldinger (EF-Z 2017, 159 f) gesteht zwar zu, dass innerhalb des Verlassenschaftsverfahrens selbstständige Teilbereiche existieren. Mit einer bloß teilweisen Unterbrechung gehe allerdings eine erhebliche Abgrenzungsproblematik und Rechtsunsicherheit einher. Überdies spreche der Gesetzeswortlaut des § 25 Abs 1 AußStrG (arg: „das Verfahren“) sowie der Umstand, dass nur § 25 Abs 2 AußStrG eine teilweise Unterbrechung erwähne, für eine Unterbrechung des gesamten Verlassenschaftsverfahrens (mit all seinen Teilverfahren). Allerdings befürwortet auch er eine Anwendung von § 26 Abs 2 und 3 AußStrG, und zwar insbesondere für ein Vorgehen nach § 157 AußStrG (Aufforderung zur Abgabe einer Erbantrittserklärung) und ein allfälliges Verfahren über das Erbrecht.
[13] 3.2.2. Konecny (Insolvenz-Forum 2005, 226 f) und Nunner-Krautgasser (Jahrbuch Zivilverfahrensrecht 2009, 144 f) betonen demgegenüber den auch für Außerstreitverfahren relevanten massebezogenen Zweck der Unterbrechung und beschränken die Konkurswirkungen daher von vornherein auf jene Teilbereiche des Verlassenschaftsverfahrens, die die Konkursmasse betreffen. Die schuldnerbezogenen Verfahrenselemente, wie etwa die Bestellung eines Verlassenschaftskurators sowie generell die Verfahrenshandlungen zur Wahrung der Schuldnerrechte blieben von der Unterbrechung unberührt. Noch weiter geht in einer kurzen Glosse Hofmann (iFamZ 2017/76), der auch die von in 2 Ob 200/16z genannten Maßnahmen allein der Schuldnersphäre zuordnet.
[14] 4. Nach Ansicht des Senats führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass nicht zur Unterbrechung des gesamten Verlassenschaftsverfahrens, sondern sie erfasst nur dessen massebezogenen Teile. Dies aus folgenden Gründen:
[15] 4.1. Zweck der Unterbrechung ist einerseits die Absicherung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des ökonomischen, prozessvermeidenden insolvenzrechtlichen Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens und andererseits generell der Schutz der Masse vor Rechtsnachteilen (Jelinek in KLS2 § 7 IO Rz 2 f; vgl auch 5 Ob 249/07i [Pkt 1.6.]).
[16] Nach ständiger Rechtsprechung (6 Ob 197/24z [Rz 22 mwN]) gehören folglich zu den nicht von der Unterbrechung betroffenen „Schuldnerverfahren“ einerseits Verfahren, deren Gegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur ist, und andererseits Verfahren vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der (Soll-)Insolvenzmasse bildet. Ein Massebestandteil ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn ein unmittelbarer Einfluss auf den Stand der Sollmasse besteht. Der Einfluss auf die Masse ist auch dann unmittelbar, wenn der Streitgegenstand selbst zwar den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber derart eng verknüpft ist, dass sich die Entscheidung auf den Bestand oder die Höhe notwendigerweise unmittelbar auswirkt. Diese Grundsätze gelten nach zwei privatstiftungs- bzw gesellschaftsrechtlichen Entscheidungen auch für Verfahren außer Streitsachen (6 Ob 235/08i [Ausübung des Widerrufsrechts durch Insolvenzverwalter des Stifters], 6 Ob 197/24z [Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine insolvente Gesellschaft]).
[17] 4.2. Nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 8a IO führte die Eröffnung des Konkurses über das Nachlassvermögen (mangels gesetzlicher Grundlage) zwar nicht zur Unterbrechung des Verfahrens, doch war in einem solchen Fall mit der Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens bis zur Beendigung des Konkursverfahrens innezuhalten (5 Ob 249/07i [Pkt 1.5. mwN]). Auch das Innehalten betraf aber nicht das gesamte Verlassenschaftsverfahren. Vielmehr wurde betont, dass zwar die Verwaltung des konkursunterworfenen Vermögens mit der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergehe, sich das Massevermögen aber nicht in jedem Fall mit dem Vermögen des ruhenden Nachlasses decken müsse, sodass auch insoweit für den (erbantrittserklärten) Erben ein Tätigkeitsbereich bestehen bleiben könne. Abgesehen davon habe auch der Gemeinschuldner Beteiligtenstellung im Konkursverfahren, die bei einem unvertretenen (bzw nur vom Masseverwalter vertretenen) Nachlass von niemandem wahrgenommen werden könne. Dem (verwaltenden) Erben oder Verlassenschaftskurator stehe im Konkursverfahren namens der Verlassenschaft als Gemeinschuldnerin ein Antrags-, Beschwerde- und Bestreitungsrecht sowie der Anspruch auf Gehör zu (7 Ob 2155/96d [iZm der Zulässigkeit der Abgabe und Annahme einer Erbserklärung]; vgl auch Nunner‑Krautgasser, Jahrbuch Zivilverfahrensrecht 2009, 144).
[18] 4.3. Durch die Einfügung des § 8a IO mit der GIN 2006, BGBl I Nr 2006/8, sollte (nur) dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nicht nur dem streitigen Zivilprozess, sondern auch dem außerstreitigen Verfahren Ansprüche zugeordnet sind, die die Konkursmasse betreffen und der Zweck der konkursrechtlichen Unterbrechungswirkung gleichermaßen auf diese zutreffe (vgl ErläutRV 1168 BlgNR 22. GP 15).
[19] 4.4. Mit der Einführung des § 8a IO ist der oben (Pkt 4.2.) dargestellten Rechtsprechung daher nur insoweit die Grundlage entzogen, als dort bei Insolvenzeröffnung nur ein Innehalten und nicht eine Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens angenommen wurde.
[20] Der Umfang der nun gesetzlich vorgesehenen Unterbrechung hat sich aber – wie den Materialien eindeutig zu entnehmen ist – (weiterhin) am massebezogenen Zweck der Unterbrechung zu orientieren und erfasst daher nicht jene Bereiche des Verlassenschaftsverfahrens, die – wie schon bisher – allein schuldnerische Belange betreffen. Dazu gehören insbesondere die Vertretung der Verlassenschaft gegenüber dem Konkursgericht und dem Masseverwalter und die damit zusammenhängenden oder auch vorgelagerten, etwa den Erbrechtsausweis nach § 810 ABGB betreffenden Fragen, ebenso das für die Insolvenz irrelevante Verfahren über das Erbrecht, nicht aber die mit der Ermittlung der Masse zusammenhängenden Verfahrenshandlungen (2 Ob 200/16z) oder die in die Befugnisse des Insolvenzgerichts eingreifende Einantwortung (2 Ob 96/24t).
[21] In den erstgenannten Bereichen bedarf es mangels Unterbrechung auch keines Rückgriffs auf § 26 Abs 1 AußStrG, um dringend gebotene Verfahrenshandlungen während aufrecht bleibender Unterbrechung vorzunehmen, oder auf § 26 Abs 3 zweiter Satz AußStrG, um nach Verfahrensfortsetzung (vgl zur Notwendigkeit eines Fortsetzungsbeschlusses: 8 Ob 2/25i [Rz 14 mwN]) einer Gefährdung von Belangen einer Partei oder der Allgemeinheit zu begegnen (so aber offenbar Konecny,Insolvenzforum 2009, 227).
[22] 4.5. Die „einheitliche“ Ausgestaltung des Verlassenschaftsverfahrens steht dem nicht entgegen. Zwar betonen die Materialien des AußStrG 2003 (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 92) die Einheitlichkeit dieses Verfahrens, etwa wenn ausgeführt wird, dass auch die Klärung des wahren Erbrechts nun „innerhalb des Verlassenschaftsverfahrens“ erfolgen soll. Allerdings wird an gleicher Stelle auch vom „Verfahren zur Errichtung des Inventars“ – also einem selbständigen Teilbereich des Verlassenschaftsverfahrens – gesprochen. Ebenso sind die Anordnungen des § 161 Abs 2 AußStrG, wonach auch während des Verfahrens über das Erbrecht all jene Abhandlungsmaßnahmen weiterzuführen sind, die von der Feststellung des Erbrechts unabhängig sind, und des § 163 AußStrG, der eine gesonderte Anwendung der §§ 25 ff AußStrG nur auf das Verfahren über das Erbrecht eröffnet (vgl Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 163 Rz 4), Ausdruck einer (gewissen) Selbstständigkeit der in das Verlassenschaftsverfahren eingebetteten „Teilverfahren“. Auch Geroldinger (EF-Z 2017, 159), der für eine Gesamtunterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens eintritt, gesteht zu, dass innerhalb des Verlassenschaftsverfahrens Teilbereiche existieren, deren Verfahrensfortschritt von jenem anderer unabhängig sein kann.
[23] Allfällige Abgrenzungsprobleme entstehen auch dann, wenn man zwar eine umfassende Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens annimmt, dann aber doch Ausnahmen für dringend gebotene Verfahrenshandlungen (§ 26 Abs 1 und 2 AußStrG) oder eine amtswegige Fortsetzung auch ohne Wegfall des Unterbrechungsgrundes (§ 26 Abs 3 Satz 2 AußStrG) für möglich hält (oben Pkt 3.2.1.). Sie sind daher kein tragendes Argument gegen eine von vornherein nur Teile des Verfahrens erfassende Unterbrechung.
4.6. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten:
[24] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass bewirkt nach § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG iVm § 8a IO nur die Unterbrechung von massebezogenen Teilen des Verlassenschaftsverfahrens, insbesondere daher von solchen, die Befugnisse des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters berühren. Hingegen sind Verfahrensteile, die ausschließlich schuldnerische Belange betreffen, nicht von der Unterbrechungswirkung erfasst.
[25] 5. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist daher weder die verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung der Konkursantragstellung noch die Bestellung oder Enthebung der Verlassenschaftskuratorin von der Unterbrechungswirkung erfasst. Beide Fragen haben auf den Bestand der Sollinsolvenzmasse keinen Einfluss und berühren nicht die Befugnisse des Insolvenzgerichts oder des Masseverwalters. Vielmehr betreffen sie letztlich die Vertretung der Verlassenschaft als Insolvenzschuldnerin (auch) gegenüber dem Insolvenzgericht.
[26] B. Mangels insofern eingetretener Unterbrechung ist daher über die Rechtsmittel zu entscheiden.
[27] I. Der gegen die Genehmigung der Konkursantragstellung gerichtete Revisionsrekurs der Tochter ist mangels Beschwer nicht zulässig.
[28] 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre (RS0006497; RS0006641). Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bedarf es der materiellen Beschwer, die nur dann vorliegt, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden, also in seine Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (RS0118925). Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RS0002495). Kann ein Rechtsmittel daher seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch deren Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen, dann fehlt es an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse (RS0002495 [T78]). Die Beschwer muss auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung bestehen (RS0006497 [T36, T46]).
[29] 2. Aufgrund der mittlerweile rechtskräftigen Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Nachlasses kommt der Frage nach den Voraussetzungen für eine Genehmigung eines von der Verlassenschaftskuratorin beabsichtigten Konkurseröffnungsantrags nur mehr theoretische Bedeutung zu. Das letztlich in der Abwendung der Konkurseröffnung liegende Rechtsschutzziel ist nicht mehr erreichbar. Der Revisionsrekurs der Tochter ist daher mangels Beschwer zurückzuweisen.
[30] II. Die Zurückweisung der außerordentlichen Revisionsrekurse des Sohnes bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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