Normen
ABGB §140 Be
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Be
2 Ob 106/12w | OGH | 07.08.2012 |
4 Ob 142/18p | OGH | 25.09.2018 |
Vgl; nur: Die Kosten einer im Kindesinteresse liegenden außerhäuslichen Betreuung sind grundsätzlich vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen. (T1) |
6 Ob 175/18f | OGH | 24.01.2019 |
Beisatz: Oder es ist ein billiger Ausgleich der Geldkosten zwischen den Eltern geboten. Bei der gebotenen Abwägungsentscheidung ist zu beachten, dass die Grundregel des § 231 ABGB, die einen anteilsmäßigen Beitrag beider Elternteile vorsieht, den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, nicht dazu verpflichtet, im Fall eines überdurchschnittlichen Betreuungsbedarfs in einem derart hohen Ausmaß Betreuungsleistungen zu erbringen, dass für den geldunterhaltspflichtigen anderen Elternteil aus dem Betreuungsmehrbedarf gar keine oder nur geringe finanzielle Aufwendungen erwachsen. (T2) |
6 Ob 6/20f | OGH | 20.02.2020 |
Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20120807_OGH0002_0020OB00106_12W0000_001
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